Als Reaktion auf die Rechtsprechung durch EuGH und BFH äußert sich das BMF zur umsatzsteuerlichen Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen. Damit werden Aktualisierungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen.
Um die Vorsteuer abziehen zu können, die auf einer bezogenen Eingangsleistung lastet, bedarf es mehrerer Voraussetzungen. Eine davon steht etwas im Hintergrund: Die Eingangsleistung muss dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden. Diese Voraussetzung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn eine Rechtsperson sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich hat. Dies sind z.B. juristische Personen, die neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch eine (Finanz-)Holding sind oder natürliche Personen, die stets auch Privatpersonen sind.
Bei einer unternehmerischen Nutzung unter zehn Prozent kann die bezogene Eingangsleistung nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Bei gemischter Nutzung eines Gegenstands hat der Unternehmer das Wahlrecht, den gesamten oder einen Teil des Gegenstands dem Unternehmen zuzuordnen.
Mit Urteil vom 14.10.2021 (C-45/20 und C-46/20) hatte der EuGH unter anderem entschieden, dass die Zuordnung durch eine ausdrückliche Entscheidung des Steuerpflichtigen oder durch ausreichende Anhaltspunkte nachweisbar sein muss. Im Anschluss entschied der BFH am 04.05.2022 (XI R 28/21 und XI R 29/21), dass zwar eine Frist für die Dokumentation der Entscheidung besteht, nämlich bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung. Die Zuordnungsentscheidung bzw. die Nachweise hierüber müssen aber nicht innerhalb dieser Frist der Finanzbehörde mitgeteilt werden (vgl. EY-Steuernachricht vom 30.06.2022).
Als Reaktion auf die Urteile hat das BMF am 17.05.2024 ein Schreiben zur Anwendung der Rechtsprechung veröffentlicht und arbeitet damit die Auffassung der Finanzbehörden zur Zuordnung von Leistungen und deren Dokumentation, sowie Beispiele für Beweisanzeichen in den Abschnitt 15.2 c des UStAE ein. Im Wesentlichen vertritt die Finanzverwaltung dabei folgende Auffassung:
Die Zuordnung zum Unternehmen erfolgt dadurch, dass der Unternehmer bei Erwerb des Gegenstandes ganz oder teilweise als solcher handelt. Die Zuordnung kann aber auch konkludent erfolgen (vgl. Abschn. 15c Abs. 14 UStAE n.F.). Die Zuordnungsentscheidung muss bereits bei Leistungsbezug getroffen und dokumentiert werden. Die Dokumentation muss bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahresklärung erfolgen. Hierfür reicht regelmäßig die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus. Lässt sich daraus jedoch nicht die Zuordnung zum Unternehmen erkennen, sind andere objektive Beweisanzeichen heranzuziehen. Liegen diese innerhalb der Dokumentationsfrist vor und sind diese nach außen hin erkennbar, kann die Zuordnung auch außerhalb der Frist dem Finanzamt mitgeteilt werden. Fehlen jedoch objektive Beweisanzeichen, ist eine ausdrückliche Mitteilung an das Finanzamt innerhalb der Frist erforderlich (vgl. Abschn. 15c Abs. 16 UStAE n.F.). Objektive Beweisanzeichen können beispielsweise der Kauf oder Verkauf unter Firmennamen, eine betriebliche Versicherung des Gegenstands oder eine bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung sein. Zeugenbeweise sind keine objektiven Beweisanzeichen. Die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen (vgl. Abschn. 15c Abs. 17 UStAE n.F.).
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 02.01.2014 zur Zuordnung von Leistungen von Unternehmen wird aufgehoben.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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