Umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung

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30 Juni 2022

In seinem Urteil aus dem Oktober 2021 gab der EuGH dem BFH einige Prüfungsaufträge hinsichtlich der Anforderungen an die Entscheidung auf, ob ein Wirtschaftsgut dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuzuordnen ist. Nun äußert sich der BFH in seinen Folgeentscheidungen zu diesen Anforderungen, die besondere Bedeutung für den Vorsteuerabzug haben. 

Gemischt genutzte Gegenstände können sowohl dem privaten als auch dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Nur bei einer Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ist ein Vorsteuerabzug möglich. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat die Zuordnungsentscheidung dabei grundsätzlich bis zum Ablauf der regulären gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (31.07. des Folgejahres, vgl. Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 5 UStAE) zu erfolgen. Bei der Frage, ob eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich erfolgt ist, unterscheidet der EuGH (Urteil vom 14.10.2021, C-45/20 und C-46/20) zwischen der Zuordnungsentscheidung selbst (materielle Voraussetzung für Vorsteuerabzug) und der Mitteilung des Ergebnisses der Entscheidung gegenüber der Finanzverwaltung (nur formelle Voraussetzung). Diese Unterscheidung trifft auch der BFH in seinen Folgeentscheidungen. Sofern innerhalb der Frist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung (ausdrücklich oder konkludent) vorliegen, gilt diese Zuordnungsentscheidung auch, wenn sie der Finanzbehörde erst nach Ablauf der Frist mitgeteilt oder bekannt werden.

Dabei können laut BFH neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung eines Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen für die Zuordnung herangezogen werden. So sieht der BFH etwa in dem tatsächlich im Jahr des Erwerbs der Photovoltaikanlage abgeschlossenen Vertrag mit dem Recht zur Einspeisung des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms in das Stromnetz zzgl. Umsatzsteuer ein Indiz für die volle Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 04.05.2022, XI R 29/21 (XI R 7/19)).

Laut einer weiteren, ebenfalls am 30.06.2022 vom BFH veröffentlichten Folgeentscheidung zum o.g. EuGH-Urteil kann die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann für eine Zuordnung von Gebäuden zum Unternehmen sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird (BFH-Urteil vom 04.05.2022, XI 28/21 (XI R 3/19)).

Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil XI R 29/21 (XI R 7/19) kommen Sie hier.

Direkt zum BFH-Urteil XI R 28/21 (XI R 3/19) kommen Sie hier.

 

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