Umwandlungssteuerliches Verlustverrechnungsverbot auch bei Einbringungen

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6 Juli 2023

Das Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG gilt laut BFH auch in Einbringungsfällen und unabhängig von einer möglichen missbräuchlichen Gestaltung. Die Regelung ist auch bei der Gewerbesteuer zu beachten.

Bei Umwandlungen besteht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ein Verlustverrechnungsverbot, das den Ausgleich von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG des übernehmenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum verbietet.

Der BFH entschied mit Urteil vom 12.04.2023 (I R 48/20) in einem Fall des § 20 UmwStG, dass diese Vorschrift auch bei Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gilt. Dies ergibt sich auch bereits aus der Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG und zwar unabhängig von einer Missbrauchsabsicht auf Seiten des Steuerpflichtigen. Zwar war im Gesetzgebungsverfahren des JStG 2013 § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG zur Missbrauchsvermeidung eingeführt worden, jedoch findet sich dieser Gedanke nicht als Tatbestandsmerkmal wieder. Dafür spricht auch, dass in § 2 Abs. 4 Satz 6 UmwStG die einzige Ausnahme des Satzes 3 enthalten ist. Nach Satz 6 gilt das Verlustverrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 UmwStG nicht, wenn das übertragende und übernehmende Unternehmen vor Ablauf des Übertragungsstichtags sog. verbundene Unternehmen i.S.v. § 271 Abs. 2 HGB sind. Des Weiteren entschied der BFH, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ebenfalls für die Gewerbesteuer gilt, auch wenn die Gewerbesteuer andere Begrifflichkeiten verwendet (z.B. statt „Einkünfte“, „Gewerbeertrag“).

Für den BFH besteht kein Anlass, bei der Ermittlung der negativen Einkünfte des Übernehmers i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG den Aufwand aus der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags i.S.v. § 7g Abs. 1 EStG außer Betracht zu lassen, der vom Übernehmer beantragt wurde. Im Übrigen bestehen laut BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

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