Der BFH hatte zu entscheiden, inwiefern ein umsatzsteuerlicher Organträger eine (unrechtmäßige) bestandskräftige Steuerfestsetzung für eine (unerkannte) Organgesellschaft gegen sich gelten lassen muss.
Zivilrechtlich selbständige Personen stellen umsatzsteuerlich einen einzigen Unternehmer und auch Umsatzsteuerpflichtigen dar, wenn sie in einer umsatzsteuerlichen Organschaft verbunden sind. Die Organschaft wird durch den Organträger verkörpert, gegenüber dem die Umsatzsteuer für die gesamte Organschaft festzusetzen und der Adressat der Umsatzsteuerbescheide ist.
Wird die Organschaft hingegen verkannt und wird Umsatzsteuer gegen eine unerkannte Organgesellschaft irrig festgesetzt, ist diese (inhaltlich unzutreffende, aber bestandskräftige) Steuerfestsetzung aber nicht nur gegenüber der Organgesellschaft wirksam. Die Steuerfestsetzung hat im Wege der Drittwirkung gemäß § 166 AO auch der Organträger gegen sich gelten zu lassen. Die unerkannte Organgesellschaft kann daher insoweit nicht (mehr) bei dem Organträger berücksichtigt werden, obwohl dies inhaltlich zutreffend wäre (BFH-Urteil vom 26.08.2021, V R 13/20).
Das Urteil zeigt einmal mehr auf, das sorgsam darauf zu achten ist, ob und welche Gesellschaften innerhalb eines Konzerns umsatzsteuerliche Organschaften bilden. Denn nicht nur können materiell-rechtliche Fehler wie unrichtiger Vorsteuerabzug auf unerkannte Innenumsätze entstehen. Zudem können Fehler im Umfeld einer unerkannten Organschaft verfahrensrechtlich gegebenenfalls nicht mehr zu korrigieren sein.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.
Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.