Update: Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen bei der Flutkatastrophe Juli 2021

Nachdem einige betroffene Bundesländer bereits eigene Katastrophenerlasse veröffentlicht haben, haben sich nun Bund und Länder auf die Erweiterung der steuerlichen Erleichterungen verständigt und die Berücksichtigung auch in den nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern geregelt. Daneben wurde ein BMF-Schreiben zu umsatzsteuerlichen Erleichterungen veröffentlicht.

Die bisherigen Ländererlasse der Länder NRW, Bayern und Rheinland-Pfalz enthielten bereits umfangreiche Maßnahmen zur Spendenerleichterung, Stundungen von Steuern und anderen Maßnahmen wie bspw. einem erleichterten Betriebsausgabenabzug (vgl. eNewsletter Tax vom 22.07.2021).

Laut Pressemitteilung des BMF vom 23.07.2021 haben sich nun Bund und Länder auf die Erweiterung der steuerlichen Erleichterungen verständigt und die Berücksichtigung dieser Maßnahmen auch in den nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern geregelt. Das BMF weist dabei u.a. auf die folgenden Maßnahmen hin:

•      Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit.

•      Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke.

•      Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen.

•      Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z.B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen.

Laut der Pressemitteilung des BMF vom 23.07.2021 haben die betroffenen Länder angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen. Teilweise (etwa Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) wurden die Katastrophenerlasse auch schon aktualisiert, sie stehen auf den jeweiligen Seiten der Landesfinanzministerien zur Verfügung.

Zu den auch in der Pressemitteilung genannten umsatzsteuerlichen Maßnahmen ist bereits ein gesondertes BMF-Schreiben auf der Homepage des BMF veröffentlicht worden (BMF-Schreiben vom 23.07.2021).

Danach kann bei von der Flutkatastrophe betroffenen Unternehmen auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

Zudem soll bei der katastrophenbedingten (unentgeltlichen) Überlassung von Wohnraum sowohl durch Unternehmen der öffentlichen Hand als auch durch Unternehmen der Privatwirtschaft bis zum 31.12.2021 von einer Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen werden. 

Bei einer unentgeltlichen Überlassung von Investitionsgütern bzw. sonstigen Hilfen (z.B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und/oder Personal) bis zum 31.10.2021 zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe soll ebenfalls auf eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet werden. Des Weiteren sollen bis zum 31.10.2021 erfolgte Sachspenden anlässlich der Flutkatastrophe nicht umsatzbesteuert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Vorsteuer-Abzug ermöglicht werden.

Der Volltext der Pressemitteilung steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Pressemitteilung kommen Sie hier.

Der Volltext des BMF-Schreibens vom 23.07.2021 (Umsatzsteuer) steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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