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Das BMF verlängert die Mitte letzten Jahres getroffenen Vereinfachungen zur Aufteilung des Entgelts bei sog. Kombimodellen bis Ende 2022. Diese Nichtbeanstandungsregelungen gehen damit zeitlich im Gleichlauf mit der ebenfalls bis Ende 2022 verlängerten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen.
Mit BMF-Schreiben vom 03.06.2021 werden die mit BMF-Schreiben vom 02.07.2020 getroffenen Vereinfachungen zur Aufteilung des Entgelts bei sogenannten Kombimodellen (einzelne Leistungskomponenten unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen) bis zum 31.12.2022 verlängert. Das betrifft zum einen die befristete Steuersatz-Senkung von Restaurationsleistungen sowie Hotelleistungen (vgl.eNewsletter Tax vom 09.07.2020).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.