Verfahrensrechtliche Fragen der Steuerentlastung im Verhältnis zur Schweiz

Eine Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz zum DBA Schweiz sieht vor, dass das elektronische Verfahren der Kapitalertragsteuer-/Abzugsteuerentlastung im Verhältnis zur Schweiz erst ab dem 01.12.2023 zur Anwendung kommt.

Seit dem 01.01.2023 sind Freistellungs- und Erstattungsanträge für eine Reduktion der Abzugsteuer gemäß § 50a EStG bzw. der Kapitalertragsteuer auf Dividenden auf Basis eines DBAs bzw. einer EU-Richtlinie grundsätzlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 50c Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 47a Satz 2 EStG). Eine Verwendung der Papierformulare ist nur noch auf Antrag in Härtefällen möglich.

Aufgrund von Besonderheiten des Schweizer Steuerrechts und des bisherigen Antragsverfahrens für Schweizer Vergütungsgläubiger/Dividendenempfänger hat das BMF nun zur Anwendbarkeit des elektronischen Verfahrens im Verhältnis zur Schweiz Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 29.12.2022). Demnach ist das elektronische Verfahren im Verhältnis zur Schweiz erst ab dem 01.12.2023 anwendbar. Bis dahin werden die Schweizer Steuerbehörden eine einheitliche amtliche Ansässigkeitsbescheinigung erarbeiten, die den elektronischen Anträgen beizufügen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge unverändert auf den bekannten Papierformularen zu stellen und über die Schweizer Steuerbehörden an das BZSt zu übermitteln.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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