Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
„Building a better working world“ - das ist unser Anspruch. Mit unserem Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte.
Durch die Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wird u.a. der insolvenzrechtliche Überschuldungs-Prognosezeitraum für die Fortführung zeitlich befristet verkürzt. Die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen insolvenzrechtlicher Überschuldung wird dagegen verlängert.
Durch die Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes („Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“) wird u.a. für einen Zeitraum bis zum 31.12.2023 der insolvenzrechtliche Überschuldungs-Prognosezeitraum für die Fortführung von zwölf Monaten auf vier Monate verkürzt. Zugleich wird die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen insolvenzrechtlicher Überschuldung auf acht Wochen verlängert. Diese zeitlich befristeten Änderungen, die möglicherweise kurzfristig eine Entlastung für krisennahe Unternehmen bedeuten dürften, gelten ab dem 09.11.2022 (BGBl. I 2022, S. 1966).
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