Verkürzung des insolvenzrechtlichen Überschuldungs-Prognosezeitraums

Durch die Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wird u.a. der insolvenzrechtliche Überschuldungs-Prognosezeitraum für die Fortführung zeitlich befristet verkürzt. Die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen insolvenzrechtlicher Überschuldung wird dagegen verlängert. 

Durch die Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes („Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“) wird u.a. für einen Zeitraum bis zum 31.12.2023 der insolvenzrechtliche Überschuldungs-Prognosezeitraum für die Fortführung von zwölf Monaten auf vier Monate verkürzt. Zugleich wird die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen insolvenzrechtlicher Überschuldung auf acht Wochen verlängert. Diese zeitlich befristeten Änderungen, die möglicherweise kurzfristig eine Entlastung für krisennahe Unternehmen bedeuten dürften, gelten ab dem 09.11.2022 (BGBl. I 2022, S. 1966).

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