Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung von Digitalsteuern

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22 Februar 2024

In einem gemeinsamen Statement haben sich sechs Staaten auf eine Verlängerung des Kompromisses in der Anwendung bestehender Digitalsteuern bis zum 30.06.2024 verständigt.

Bereits im Oktober 2021 legten die USA und fünf europäische Staaten (Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien) einen Kompromissvorschlag zum Umgang mit bereits existierenden unilateralen Digitalsteuern vor.

Demnach soll es zu einem Gleichlauf der Abschaffung von Digitalsteuern mit der Umsetzung der Säule 1 des BEPS-Projekts kommen. Die bis zur Einführung von Säule 1 eingenommene Digitalsteuer wird auf die unter Säule 1 erhobene Körperschaftsteuer angerechnet. Die USA verzichten im Gegenzug auf alle Handelssanktionen in diesem Zusammenhang gegen die genannten Staaten.

Das der Vereinbarung zugrunde liegende Statement des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS vom 08.10.2021 zur Zwei-Säulen-Lösung enthält einen Passus, wonach als Folge aus der Einführung von Säule 1 ein multilaterales Abkommen (MLC) alle Parteien dazu verpflichten soll, bestehende „Digital Services Taxes (DST)“ und ähnliche Maßnahmen abzuschaffen und diese auch nicht mehr einzuführen. Bis zum Inkrafttreten des MLC, spätestens jedoch bis zum 31.12.2023 sollten zudem neu implementierte Digitalsteuern nicht auf Unternehmen angewendet werden.

Im Hinblick auf die jüngste Ankündigung der OECD aus Dezember 2023, den Text des MLC bis Ende März 2024 zu veröffentlichen und die Unterschriftszeremonie Ende Juni 2024 abzuhalten, wurde nun auch der Text des Kompromissvorschlags zeitlich angepasst. In einem gemeinsamen Statement (Pressemitteilung vom 15.02.2024) beschlossen die beteiligten sechs Staaten, ihre Vereinbarung bis zum 30.06.2024 zu verlängern. 

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