Verlängerung steuergesetzlicher Hilfen im 4. Corona-Steuerhilfegesetz

Der am 02.02.2022 vom BMF veröffentlichte Referentenentwurf eines 4. Corona-Steuerhilfegesetzes (4. Corona-StHG) sieht u.a. eine Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 und eine Beibehaltung der degressiven AfA auch für 2022 vor. Zudem sind mehrere Verlängerungen der Steuererklärungsfristen für beratene sowie nicht-beratene Fälle und der zinsfreien Karenzzeit für die Veranlagungszeiträume 2020, 2021 und 2022 geplant.

Ein zentraler Punkt des Entwurfs eines 4. Corona-StHG ist eine Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 (§ 10d Abs. 1 EStG-E). Dabei soll auch für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2022 und 2023 der seit dem VZ 2020 auf 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehobene Höchstbetrag des Verlustrücktrags gelten. Ab dem VZ 2024 ist wieder die frühere Höchstgrenze von 1 bzw. 2 Mio. Euro vorgesehen. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und in die beiden unmittelbar vorangegangenen Jahre erfolgen.

Über diese Maßnahmen hinaus enthält der Entwurf eine weitere Verlängerung der allgemeinen gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 für beratene Steuerpflichtige um drei Monate auf den 31.08.2022. Die Frist wurde zuletzt durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (BGBl. I 2021, S. 2035) bis zum 31.05.2022 verlängert. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden, jedoch in geringerem Umfang. Die jeweils in entsprechendem Umfang verlängerte zinsfreie Karenzzeit für 2020 bis 2022 soll gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen gelten. Auch die für nicht beratene Steuerpflichtige geltenden Erklärungsfristen sollen für die Besteuerungszeiträume 2021 um zwei und für 2022 um einen Monat verlängert werden. Weitere Fristverlängerungen sind für sog. Vorabanforderungen von Steuererklärungen, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sowie für die erhöhten Anforderungen für Fristverlängerungen in beratenen Fällen vorgesehen.

Daneben ist eine Verlängerung der mit dem 2. Corona-StHG (BGBl. I 2020, S. 1512) eingeführten degressiven Abschreibung geplant, die damit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten soll, die im Laufe des Jahres 2022 (vor dem 01.01.2023) angeschafft werden. Weiter sollen die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG und für Reinvestitionen nach § 6b EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Sonstige relevante Punkte:

  • Für Arbeitnehmer in Krankenhäusern und anderen im Infektionsschutzgesetz genannten medizinischen Einrichtungen: Einführung der Steuerfreiheit für bestimmte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro rückwirkend ab dem VZ 2021.
  • Verlängerung der Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld um 3 Monate bis zum 31.03.2022.
  • Verlängerung der Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022.
  • Erweiterung der Regelung zum Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt.

Die im Koalitionsvertrag angekündigte Schaffung einer Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter, die den Steuerpflichtigen in den Jahren 2022 und 2023 eine sog. „Superabschreibung“ ermöglichen soll, ist nicht Teil des 4. Corona-StHG. Hierzu wird in den kommenden Wochen ein separater Gesetzentwurf erwartet.

Die Verbändeanhörung des BMF läuft bis zum 07.02.2022. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist voraussichtlich im ersten Halbjahr 2022 zu rechnen. 

 

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