Verlängerung von steuerlichen Erleichterungen der Hilfe von Corona-Betroffenen

Auch bestimmte steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen werden nochmals vom BMF verlängert. Dazu gehören bspw. Spendenerleichterungen und Erleichterungen von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen. 

Mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene getroffen, die mit BMF-Schreiben vom 18.12.2020 erweitert wurden. Die Maßnahmen umfassen u.a. Spendenerleichterungen, Erleichterungen hinsichtlich der Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder von Arbeitslohnspenden sowie der Behandlung von Hilfsmaßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften. Diese Maßnahmen waren zeitlich befristet zunächst bis zum 31.12.2021 anzuwenden.

Mit BMF-Schreiben vom 15.12.2021 werden diese Erleichterungen aus den genannten BMF-Schreiben grundsätzlich auf bis zum 31.12.2022 durchgeführte Maßnahmen verlängert. Ausgenommen von der Verlängerung sind die Absätze 2 bis 4 unter Abschn. VII. des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 18.12.2020 (umsatzsteuerliche Behandlung von bestimmten Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sowie Bereitstellung von medizinischem Bedarf). Das BMF weist hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2021 hin. Die dort genannten Maßnahmen sind ebenfalls bis Ende 2022 verlängert (vgl. dazu auch Steuernachricht vom 15.12.2021).

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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