Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters im Drittstaat

Der BFH positioniert sich erstmals zur Frage der Verlustverrechnungsbeschränkung im Rahmen von § 2a EStG bei dem Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters. Im konkreten Fall ließ der BFH den als Teilwertabschreibung abgebildeten Verlust der Einlage zur Verrechnung zu. 

§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG regelt die Verlustverrechnungsbeschränkung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als (typisch) stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen mit Bezug zu Drittstaaten. Nach dem Wortlaut des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG stehen Gewinnminderungen den negativen Einkünften gleich. Umstritten ist dabei, ob die Verrechnungsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auch Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen sowie den Totalverlust der Einlage eines stillen Gesellschafters erfasst.

Mit Urteil vom 09.06.2021 (I R 35/18) verneint der BFH diese Frage für den Fall des Verlustes der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird. Damit widersprach der BFH sowohl der Auffassung der Finanzverwaltung als auch der Vorinstanz.

Für den BFH sind „Gewinnminderungen“ i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG nur solche, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern. Er begründet seine Auffassung unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 2a EStG (BT-Drs. 9/2074, S. 64) mit dem Sinn und Zweck der Norm, der die Verrechnung „unerwünschter“ Verluste, insbesondere aus Verlustzuweisungsmodellen beschränken soll. Da solche Verlustzuweisungsmodelle jedoch nicht auf den Verlust der Vermögenssubstanz abzielen könnten, verneinte der BFH den Anwendungsbereich der Verlustverrechnungsbeschränkung.

Damit unterfällt der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG und ist daher mit inländischen Einkünften verrechenbar bzw. auch im Rahmen des § 10d EStG ausgleichsfähig bzw. verrechenbar. Die Ausführungen des BFH dürften auch auf die übrigen, nicht vorgangsbezogenen Tatbestände (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 lit. a) und lit. b) EStG) übertragbar sein.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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