Verordnungsentwurf benennt Steueroasen

Im Referentenentwurf einer Steueroasenabwehrverordnung werden neun nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete entsprechend der sog. EU-Blacklist benannt. Bei Geschäftsvorgängen mit Personen oder Gesellschaften, die in diesen „Steueroasen“ ansässig sind, greifen ab 2022 Sanktionen nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz.

Das im Sommer von der scheidenden Großen Koalition beschlossene sogenannte Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG, BGBl. I 2021, S. 2056) hat insbesondere gesteigerte Mitwirkungspflichten und verschiedene Abwehrmaßnahmen eingeführt, die bei Geschäftsvorgängen mit Personen oder Gesellschaften greifen, die in sog. nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässig sind. Die Sanktionen reichen von Quellensteuermaßnahmen über eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung und die Verweigerung der Dividendenfreistellung bis zu einem Abzugsverbot für Betriebsausgaben.

Die nicht kooperativen Staaten für Zwecke des StAbwG sowie insbesondere der Zeitpunkt, an dem sich deren Qualifikation ändert, werden per Rechtsverordnung festgelegt. Nunmehr haben BMF und BMWi auch während der laufenden Koalitionsverhandlungen den Referentenentwurf der Steueroasenabwehrverordnung veröffentlicht. Laut der Verordnung, die sich strikt an der zuletzt am 05.10.2021 aktualisierten sog. EU-Blacklist orientiert, sind neun Länder als Steueroasen zu qualifizieren: Amerikanisch-Samoa, Fiji, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu (vgl. zur aktualisierten EU-Blacklist Steuernachricht vom 07.10.2021).

Alle im Entwurf der StAbwV aufgelisteten Steuerhoheitsgebiete wurden bereits am 01.01.2021 auf der EU-Blacklist geführt. Damit sind die Gegenmaßnahmen und gesteigerten Mitwirkungspflichten grundsätzlich ab dem 01.01.2022 anzuwenden, vorausgesetzt die StAbwV tritt noch bis Jahresende 2021 in Kraft. Einige der Gegenmaßnahmen (Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs und Versagung der Steuerfreistellung von Ausschüttungs- und Veräußerungsgewinnen) sind erst zu Beginn des dritten bzw. vierten Jahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Steuerhoheitsgebiet in die Rechtsverordnung aufgenommen wurde, sofern das Steuerhoheitsgebiet dann immer noch in der EU-Blacklist bzw. der Verordnung geführt wird.

Vor dem Inkrafttreten ist die Rechtsverordnung vom Bundesrat noch zu bestätigen.

Der Entwurf der Rechtsverordnung steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Entwurf kommen Sie hier.

 

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