Mit dem Versicherungsteuermodernisierungsgesetz vom 03.12.2020 (BGBl. I 2020, S. 2659) erfolgte u.a. eine Ausweitung des Besteuerungsrechts bei EU-/EWR-Versicherern in Bezug auf Drittstaatenrisiken. Nach dem neu eingeführten § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG besteht eine Steuerbarkeit auch für Versicherungen einer außerhalb des EWR belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person, wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz im Inland hat. Die neue Regelung geht mit einer Reihe von Anwendungs- und Auslegungsfragen einher.
Zu einigen über das BMF-Schreiben vom 04.03.2021 hinausgehenden Fragen hat sich nun das BMF mit Schreiben vom 07.09.2021 geäußert. Das BMF nimmt dabei u.a. zum Anwendungsbereich des Tatbestandes der Nr. 4 in Bezug auf Betriebsstätten Stellung, wie etwa der Auslegung des Merkmals „der Versicherung einer Betriebsstätte“.
Weiterhin äußert sich das BMF zum Verhältnis des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG, zum allgemeinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG sowie zu den weiteren Sondertatbeständen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VersStG). Ebenfalls enthält das neue Schreiben u.a. Ausführungen zur Versicherung von im Drittland ansässigen Tochtergesellschaften (Abgrenzung von der Versicherung einer Betriebsstätte i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG) sowie zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen es zu einer Steuerbarkeit bei einer Versicherung von in Deutschland oder einem EWR-Staat ansässigen Tochtergesellschaften kommen kann. Das BMF-Schreiben schafft damit auch Rechtssicherheit bezüglich einiger Punkte, die bereits seitens des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Rahmen eines Frage- und Antwort-Katalogs und der in diesem Zusammenhang erfolgten unverbindlichen Abstimmung diverser Anwendungs- und Auslegungsfragen mit dem BMF geklärt wurden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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