Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

Auch für Gegenstände, die selbst nicht unmittelbar für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen eingesetzt werden, kann ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt einmal mehr auf, dass der für den Vorsteuerabzug erforderliche Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen nicht auf die unmittelbare Verwendung der bezogenen Leistung begrenzt ist. 

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ließ eine Gemeinde eine Hängeseilbrücke als unentgeltlich nutzbare Touristenattraktion bauen. Zugleich wurden in räumlicher Nähe entgeltlich nutzbare Besucherparkplätze errichtet. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug für den Brückenbau, da die Brücke nicht umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen der Gemeinde diene. Die Parkgebühren wiederum zahlten die Parkenden nicht für die Nutzung der Hängeseilbrücke, so das Finanzamt.

Der BFH sah den – für den Vorsteuerabzug auf die Errichtungskosten der Brücke erforderlichen – Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen hingegen als erfüllt an. Denn die Brücke sei Anlass, die Ausgangsleistung Parkraumüberlassung in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 20.10.2021, XI R 10/21). Diese Verknüpfung genüge.

Das Urteil zeigt einmal mehr auf, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Verknüpfung zwischen Eingangsleistung und nicht den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsleistungen nicht zu eng zu ziehen ist. Sie ist nicht darauf begrenzt, dass die eingekaufte Leistung unmittelbar für eine Ausgangsleistung eingesetzt werden muss. Während dies einleuchtend ist etwa für Fälle, wie den Einkauf von Büroartikeln oder der Errichtung eines Gebäudes, das der Verwaltung und nicht der Produktion eines Unternehmens dient, ist der Zusammenhang im vorliegenden Sachverhalt zuweilen schwieriger zu erkennen, aber dennoch gegeben.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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