Am Dienstag, den 22.06.2022, wurde die vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erzielt. Bei der CSRD handelt sich um eine Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Bilanz-Richtlinie). Übergreifende Regelungen der Bilanz-Richtlinie gelten auch für die CSRD, soweit sie nicht in der CSRD explizit anderweitig geregelt werden. Die CSRD ersetzt die geltende Änderungsrichtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD). Es ist noch nicht bekannt, bis wann die EU-Mitgliedstaaten die CSRD in nationales Recht umzusetzen haben.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist künftig Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts im elektronischen Berichtsformat ESEF und Gegenstand einer Prüfung mit zunächst begrenzter Sicherheit. Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind EU-Berichtsstandards („ESRS“), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet werden und teilweise bereits zur Konsultation vorliegen.
Der bisherige Anwendungsbereich der NFRD betrifft Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie Unternehmensgruppen, die bestimmte Merkmale erfüllen. Mit der CSRD wird der Anwendungsbereich erweitert. Künftig sind alle großen Unternehmen sowie große Konzerne nach Definition des HGB betroffen. Für Nicht-EU-Unternehmen, die mit Waren oder Dienstleistungen in der EU einen Nettoumsatz von über 150 Mio. Euro erzielen und mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Niederlassung in der EU haben sowie für alle Unternehmen, die an den EU-regulierten Märkten notiert sind (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) findet die Richtlinie ebenfalls Anwendung.
Auf Basis des bisherigen Entwurfs und der Pressemitteilungen ist davon auszugehen, dass Tochterunternehmen von der Berichtspflicht im Lagebericht befreit sind, wenn sie in einen übergeordneten Konzernlagebericht einbezogen werden. Hierzu hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Konzerns die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Offen ist, inwieweit die Forderung des Europäischen Parlaments durchgesetzt wurde, bei Inanspruchnahme der Befreiung teilweise Angaben in der Konzernberichterstattung nach Tochterunternehmen aufzuschlüsseln. Die Befreiung einer Berichterstattung im Lagebericht kann voraussichtlich nicht von Unternehmen von öffentlichem Interesse in Anspruch genommen werden.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt künftig einer verpflichtenden externen inhaltlichen Prüfungspflicht. Die Regelungen gelten voraussichtlich für einen Berichtszeitraum beginnend am oder nach dem 01.01.2024 für Unternehmen und Gruppen, die bereits heute in den Anwendungsbereich der NFRD fallen. Ab dem 01.01.2025 ist die neue Regelung für alle anderen betroffenen Unternehmen und Gruppen verbindlich anzuwenden. Ab dem 01.01.2026 fallen kapitalmarktorientierte KMU, bestimmte kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute sowie sog. Versicherungs-Captives in den Anwendungsbereich der CSRD.
Die vorläufige Einigung muss noch vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament gebilligt werden.
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