Wer Tankkarten nutzt, erwirbt den Treibstoff typischerweise im fremden Namen für den Tankkartenemittenten. Entsprechend wird umsatzsteuerlich – gemäß einem BMF-Schreiben aus 2004 – im Regelfall von einem Reihengeschäft ausgegangen, wenn ein Tankkartennutzer sein Fahrzeug mit der Tankkarte des Tankkartenemittenten betankt.
An dem noch vor einer Woche berichteten Systemwechsel (vgl. Steuernachricht vom 11.11.2021) will die Finanzverwaltung nun vorerst doch nicht festhalten. Dies ist einer Stellungnahme an die Verbände zu entnehmen.
Das BMF beabsichtigte bis vor Kurzem, dass ein Reihengeschäft nur noch im Ausnahmefall vorliegen sollte. Im Regelfall sollte nach dem zum 01.01.2022 angedachten Verständnis der Finanzverwaltung das Mineralölunternehmen den Treibstoff direkt an den Tankkartennutzer liefern, nicht an den Tankkartenemittenten. Dies, obwohl der Tankkartennutzer ausdrücklich im fremden Namen (des Tankkartenemittenten) tankt und die zivilrechtliche Leistungsbeziehung (weiterhin) zwischen dem Mineralölunternehmen und dem Tankkartenemittenten besteht. Der Tankkartenemittent wiederum sollte umsatzsteuerlich statt einer umsatzsteuerpflichtigen (Weiter-)Lieferung des Treibstoffs an den Tankkartennutzer nunmehr eine umsatzsteuerfreie Finanzierungsleistung (die Vorfinanzierung der Treibstofflieferung der Mineralölgesellschaft an den Tankkartennutzer) erbringen.
Der in der Fachwelt umstrittene Systemwechsel ist nun zumindest zum 01.01.2022 vom Tisch. Das BMF will zunächst die Entwicklungen auf EU-Ebene abwarten. Ein nationaler Alleingang sei nicht (mehr) geplant.
Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.
Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.