Der Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerrecht setzt eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung voraus. Teil einer solchen ist die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG. Fehlt diese Angabe, versagt die Finanzverwaltung in aller Regel den Vorsteuerabzug. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss also grundsätzlich zwei kalendarische Daten enthalten: Das Rechnungsdatum einerseits und das Datum der Lieferung / Ausführung der Leistung andererseits.
Der BFH lockert mit Rückenwind des EuGH die strengen Erfordernisse der Rechnungsangaben jedoch etwas auf. So hat er bereits mit Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17) entschieden, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts auch erfüllt sein kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies übernimmt die Finanzverwaltung nun in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE, BMF-Schreiben vom 09.09.2021).
Nach dem Wortlaut der Finanzverwaltung dürfen jedoch keine Zweifel daran bestehen, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde. Solche Zweifel bestehen nach Verwaltungsauffassung insbesondere, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum nicht branchenüblich ist, der Rechnungsaussteller eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchführt oder bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel am Zusammenfallen der Daten bestehen.
Einschränkend wird der UStAE an anderer Stelle dahingehend angepasst, dass explizit aufgenommen wird, dass der Vorsteuerabzug unzulässig ist, wenn die als Rechnungsaussteller bezeichnete Person einen auf ihren Nahmen lautenden Geschäftsbetrieb vortäuscht, ohne mit dem Leistungsempfänger Vertragsbeziehungen zu unterhalten.
Die angesprochenen Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In Zweifelsfällen haben Steuerpflichtige hinsichtlich des Leistungszeitraums zusätzliche Möglichkeiten, ihre Vorsteuerabzugsberechtigung nachzuweisen. Dies ist durchaus positiv zu werten, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Steuerpflichtige der Bedeutung ordnungsgemäßer Rechnungsangaben weniger Wert beimessen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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