Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Photovoltaik-Installationsschaden

Der BFH bejaht den Vorsteuerabzug für die Reparatur eines Daches eines nicht-unternehmerisch genutzten Wohnhauses, die durch die Installation einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage verursacht war. Das Urteil hat dabei allgemeine Bedeutung für die Zuordnung einer Eingangsleistung zu einem unternehmerischen bzw. zu einem nicht-unternehmerischen Bereich.

Der Vorsteuerabzug für eine Eingangsleistung setzt unter anderem voraus, dass sie für nicht-vorsteuerschädliche – im Allgemeinen also umsatzsteuerpflichtige – Ausgangsleistungen verwendet wird.

Eben diese Zuordnung war für die Reparatur eines Daches streitig. Denn das Dach war Bestandteil eines nicht-unternehmerisch genutzten Wohngebäudes. Ursächlich für den Dachschaden – und damit für die Reparatur – war aber, dass eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage unsachgemäß auf dem Dach montiert worden war.

Mit Urteil vom 07.12.2022 (XI R 16/21) hat der BFH entschieden, dass der klagende Unternehmer die Vorsteuer abziehen kann. Denn die Frage, ob die bezogene Eingangsleistung für den Vorsteuerabzug ermöglichende Ausgangsleistungen verwendet wird, beantwortet sich nicht ausschließlich danach, wie die Eingangsleistung verwendet wird. (Danach hätte der Vorsteuerabzug verneint werden müssen, da die Reparatur für das nicht-unternehmerisch genutzte Gebäude verwendet wird.) Stattdessen stehen Kosten auch dann im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie durch diese Tätigkeit verursacht sind. Das war der Fall, weil der Dachschaden durch die unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage entstanden war.

Der BFH stellt hierbei klar, dass es unerheblich ist, dass der reparierte Gegenstand – das Dach – selbst nicht-unternehmerisch genutzt wird und wurde. Denn die Zuordnung des reparierten Gegenstandes ist von der Zuordnung der Reparaturleistung zu unterscheiden.

Das Urteil hat – auch wenn es auf bereits ausgeurteilten Grundsätzen aufsetzt – durchaus grundsätzliche, klarstellende Bedeutung. Denn eben dieser Zuordnungsgrundsatz – die Verursachung der Eingangsleistung – wird häufig neben dem anderen Zuordnungsgrundsatz – der Verwendung der Eingangsleistung – übersehen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Finanzverwaltung in anderen Konstellationen die Zuordnung nach der Verursachung durchaus anerkennt. So können beispielsweise Vorsteuerbeträge aus Reparaturen infolge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt mit einem privaten Kfz unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug berechtigen (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 3 Satz 3 UStAE). Insoweit dürfte für das aktuelle BFH-Urteil keine gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung zu erwarten sein.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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