Eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG ist auch dann und regulär vorzunehmen, wenn die ursprüngliche Vorsteuer durch Saldierung einer im Wege der umgekehrten Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer saldiert wurde. Das BMF nimmt einen entsprechenden Satz in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) auf.
Ein Vorsteuerabzug setzt u.a. voraus, dass die mit Vorsteuer belastete Eingangsleistung für eine Ausgangsleistung verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließt. In manchen Fällen wird über einen Zeitraum von fünf bzw. 10 Jahren beobachtet, ob sich daran etwas ändert. In einem solchen Fall ist die abgezogene Vorsteuer teilweise zu berichtigen, § 15a UStG. Mit Urteil vom 01.02.2022 (V R 33/18) hat der BFH entschieden, dass dies – ganz regulär – auch dann gilt, wenn die bezogene Eingangsleistung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG unterfiel. Bei dieser schuldet der Leistungsempfänger anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer auf die Eingangsleistung. In einem solchen Fall hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer dann dadurch abgezogen, dass er sie gegen die im Wege der umgekehrten Steuerschuldnerschaft abzuführende Umsatzsteuer saldiert. Eben dies macht aber laut BFH im Hinblick auf eine spätere Korrektur der Vorsteuer gemäß § 15a UStG keinen Unterschied.
Mit BMF-Schreiben vom 22.11.2022 nimmt die Finanzverwaltung das Urteil in A 15a.1 Abs. 4 Satz 1 UStAE auf, betont aber im Schreiben, dass die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG betreffe.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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