Weitere Nichtbeanstandung bei Reiseleistungen von Drittland-Unternehmern

Das BMF verlängert nochmals die Nichtbeanstandung der Anwendung von § 25 UStG für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung innerhalb der EU. 

Mit BMF-Schreiben vom 29.01.2021 hatte die Finanzverwaltung die sogenannte Margenbesteuerung des § 25 UStG für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets grundsätzlich versagt. Jedoch enthielt das Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Anwendung der Sonderregelung des § 25 UStG für ursprünglich bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen solcher Unternehmer. Nachdem die Regelung in der Zwischenzeit jeweils um ein Jahr verlängert wurde, wird sie nun mit BMF-Schreiben vom 27.06.2023 um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.