Das BMF verlängert nochmals die Nichtbeanstandung der Anwendung von § 25 UStG für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung innerhalb der EU.
Mit BMF-Schreiben vom 29.01.2021 hatte die Finanzverwaltung die sogenannte Margenbesteuerung des § 25 UStG für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets grundsätzlich versagt. Jedoch enthielt das Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Anwendung der Sonderregelung des § 25 UStG für ursprünglich bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen solcher Unternehmer. Nachdem die Regelung in der Zwischenzeit jeweils um ein Jahr verlängert wurde, wird sie nun mit BMF-Schreiben vom 27.06.2023 um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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