Das BVerfG erklärt eine weitere körperschaftsteuerliche Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren als mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die aktuell verworfene Übergangsregelung betrifft u.a. bestimmte Wohnungsunternehmen. In diesem Jahr ist das bereits die dritte vom BVerfG für (teilweise) verfassungswidrig erklärte Übergangsregelung in diesem Zusammenhang.
Seit Anfang des Jahres hat das BVerfG bereits zwei körperschaftsteuerliche Übergangsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren als teilweise verfassungswidrig verworfen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 24.11.2022, 2 BvR 1424/15, und vom 06.12.2022, 2 BvL 29/14, sowie Steuernachricht vom 26.01.2023 und vom 09.02.2023).
Nun ist laut BVerfG eine weitere Übergangsregelung in diesem Zusammenhang teilweise verfassungswidrig. Zwar sei die durch das JStG 2008 eingeführte ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des EK 02 nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG i.d.F. des JStG 2008 an sich mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings führt laut BVerfG die Übergangsregelung in § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG i.d.F. des JStG 2008 (auf Antrag Weitergeltung der nur ausschüttungsabhängigen Nachbelastung für bestimmte Wohnungsunternehmen und steuerbefreite Körperschaften) zu einer Ungleichbehandlung und ist aus diesem Grund mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (BVerfG-Beschluss vom 07.12.2022, 2 BvR 988/16). Der Gesetzgeber muss nun diesen – wie auch die o.g. kürzlich festgestellten – Verfassungsverstöße bis zum 31.12.2023 rückwirkend beseitigen.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.
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