Mit einem überarbeiteten Abschnitt 25 UStAE hat das BMF unlängst die umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen den geänderten gesetzlichen Begebenheiten angepasst. Drittlandsunternehmer nehmen dabei eine besondere Rolle ein.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) wurde die Sonderregelung für Reiseleistungen geändert. Diese Sonderregelung des § 25 UStG dient grundsätzlich dazu, Unternehmern eine aufwendige Registrierung im Zielland von Reiseleistungen zu ersparen. Mit Wirkung zum 18.12.2019 gilt die Sonderregelung in Deutschland auch im B2B-Bereich. Auch im JStG 2019, jedoch erst mit Wirkung ab dem 01.01.2022, wird die Möglichkeit zur Bildung einer Gesamtmarge aufgehoben.
Das BMF ist der Auffassung, dass § 25 UStG nicht von Unternehmern genutzt werden kann, die im Drittland ansässig sind und keine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet haben. Diesen Passus hatte das BMF bereits Ende Januar 2021 in den UStAE aufgenommen. Im Juni 2021 (vgl. Steuernachricht vom 01.07.2021) wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes die Nichtbeanstandung für die Anwendung der Margenbesteuerung durch Drittlandsunternehmer bis zum 31.12.2021 verlängert (vgl. BMF-Schreiben vom 29.03.2021 und vom 24.06.2021).
Mit BMF-Schreiben vom 01.12.2021 verlängert nun das BMF die Übergangsregelung für Drittlandsunternehmer bis zum 31.12.2022. Ob es im Laufe des nächsten Jahres zu diesem Thema zu einer Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie kommt, bleibt abzuwarten.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.
Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.