Weitere (vorübergehende) Verlängerung von Reinvestitionsfristen

Die Finanzverwaltung verlängert nochmals (vorübergehend) die Reinvestitionsfristen für die Rücklage für Ersatzbeschaffung oder Reparatur (R 6.6 EStR).

Mit Schreiben vom 20.09.2022 verlängert die Finanzverwaltung nochmals die Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung oder Reparatur (R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR). Die Fristen verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Um zwei Jahre werden die Fristen für Rücklagen verlängert, die ansonsten am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wären. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Das BMF ersetzt damit das Schreiben vom 15.12.2021.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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