Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung vertritt der BFH die Auffassung, dass ein wirksam erklärter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksumsätze auch außerhalb und zeitlich nach der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags widerrufen werden kann.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG umsatzsteuerbefreit. Veräußert der Verkäufer an einen anderen Unternehmer, kann er aber gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichten (Umsatzsteuer-Option). Ein solcher Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages ist aber nicht mehr möglich. Dies soll ebenso für einen Widerruf des Verzichts gelten (Abschnitt 9.2 Abs. 9 Satz 3 UStAE), was einen solchen Widerruf de facto unmöglich machte.
Mit Urteil vom 02.07.2021 (XI R 22/19) widerspricht der BFH, wie bereits die Vorinstanz (FG Baden-Württemberg vom 01.08.2019, 1 K 3115/18), nun der Finanzverwaltung bezüglich des Widerrufs. Der Verkäufer kann seinen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung auch außerhalb und zeitlich nach der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags widerrufen. In zeitlicher Hinsicht steht ihm die Widerrufsmöglichkeit bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung offen. Das heißt bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. dem Wegfall eines Vorbehalts der Nachprüfung i.S.d. § 168 i.V.m. § 164 AO.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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