Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei internationaler Entsendung im Konzern

Der BFH äußert sich zum Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers bei konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendungen. Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Assignee im Gastland als Geschäftsführer tätig wird. 

Mit Urteil vom 04.11.2021 (VI R 22/19) konkretisiert der BFH, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen internationaler Arbeitnehmerentsendungen in einem Konzern das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG wird. Demnach ist ein aufnehmendes Unternehmen laut BFH regelmäßig als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen, wenn es die Gehaltskosten wirtschaftlich trägt, der Einsatz des Arbeitnehmers in dessen Interesse erfolgt und der Arbeitnehmer in dessen Arbeitsablauf und Weisungsgefüge integriert ist. Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetze in den Fällen dieser Vorschrift die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche vertragliche Grundlage, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns zivilrechtlich im Regelfall beruht.

Darüber hinaus weist der BFH jedoch darauf hin, dass die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein muss. Dies kann insbesondere dann zu hinterfragen sein, wenn der Assignee – wie im konkreten Fall – im aufnehmenden Unternehmen als Geschäftsführer tätig wird und am entsendenden Unternehmen beteiligt ist. Die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft ist dabei immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen. U.a. dazu hat das FG im zweiten Rechtsgang aufgrund der Zurückverweisung des BFH weitere Prüfungen vorzunehmen. Neben der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft hat das FG u.a. zu beurteilen ob und falls ja, in welchem Umfang das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn wirtschaftlich trug.

Zwar erging das Urteil zu einer Rechtslage vor Anwendung der ab 2020 geltenden Ergänzung des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG um die Beachtung des Fremdvergleichsprinzips. Dennoch dürften die Ausführungen des BFH auch für die aktuelle Rechtslage von Bedeutung sein.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier

 

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