Bereits 2017 wurden auf EU-Ebene neue mehrwertsteuerliche Regelungen für den Online-Handel beschlossen. Die stufenweise Umsetzung in Deutschland wurde mit den Änderungen des JStG 2020 endgültig vollzogen. Ab heute sind die Regelungen nun anzuwenden.
Mit der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets werden vielfältige Änderungen und Neuerungen im deutschen Umsatzsteuergesetz anwendbar. Erwähnenswert ist zunächst die Abschaffung der nationalen Lieferschwellen für innergemeinschaftliche Fernverkäufe (sie lagen zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro pro Land). Zukünftig gilt eine EU-weit einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro. Für 2021 ist die Lieferschwelle überschritten, wenn die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe des jeweiligen Händlers in 2020 oder in 2021 die neue Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten haben. Wurde die Lieferschwelle überschritten, müssen innergemeinschaftliche Fernverkäufe in dem Land versteuert werden, in dem der Versand der Ware endet. Diese Schwelle gilt bereits seit dem 01.01.2021 für Telefon-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen.
Eine fundamentale Veränderung bringt auch die Erweiterung der europäischen One-Stop-Shop-Umsatzsteuererklärung auf innergemeinschaftliche Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie auf bestimmte lokale Fernverkäufe mit sich.
Fernverkäufe aus Nicht-EU-Ländern mit einem intrinsischen Warenwert bis 150 Euro können zukünftig grundsätzlich über den sogenannten Import-One-Stop-Shop angemeldet werden, soweit der Lieferant zur Teilnahme berechtigt ist. Alternativ kann zukünftig die Einfuhr solcher Waren auch im Namen des Empfängers vorgenommen werden, etwa durch den Expresskurierdienstleister, ohne dass der Empfänger die Einfuhr in seinem Namen vorab genehmigen muss. Der Empfänger muss die Einfuhr allerdings nachträglich genehmigen und die Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Beides gilt auch für Einfuhren von Waren bis zu einem Wert von 22 Euro, die zukünftig nicht mehr generell steuerbefreit sind.
Ebenfalls neu ist die Lieferkettenfiktion des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG. Sie bezieht Betreiber von elektronischen Schnittstellen fiktiv in die Lieferkette ein. Mitnichten resultieren so ausschließlich Konsequenzen für solche Betreiber. Alle in der Lieferkette befindliche Unternehmen sind angehalten ihre umsatzsteuerlichen Pflichten zu reevaluieren.