Wenn lediglich möglicherweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat (oder im Vereinigten Königreich) Anspruch auf Familienleistungen bestehen, dies jedoch von der Familienkasse nicht eindeutig geklärt werden kann, darf sie das deutsche Kindergeld nicht kürzen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.05.2025, 14 K 950/22).
Die Revision gegen die Entscheidung und ein ähnlicher Fall sind vor dem BFH anhängig (III R 28/25, III R 10/25).
Deutsche Familienkasse gewährt nur Differenzkindergeld
Die Klägerin hat ein minderjähriges Kind, das in ihrem Haushalt in Deutschland lebt. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater des Kindes lebt in England und ist Staatsangehöriger eines Drittstaates. Im Januar 2015 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre am 26.11.2014 geborene Tochter. Das Kindergeld für die Tochter wurde ab September 2020 unter Anrechnung ausländischer Familienleistungen (Differenzkindergeld) festgesetzt.
Anspruch im Vereinigten Königreich ungeklärt
Davor und danach hatten die Familienkasse und die Klägerin mehrfach mit der britischen Kindergeldstelle Kontakt aufgenommen und um Auskunft gebeten. Aus den erteilten Auskünften konnte nicht eindeutig geschlossen werden, ob dort ein Anspruch auf Familienleistungen bestand, sondern lediglich, dass tatsächlich keine Familienleistungen gewährt wurden.
Finanzgericht entscheidet zugunsten der Klägerin
Europäisches Recht ist anzuwenden
Der Anspruch auf Kindergeld ist ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen bestehen (Art. 68 Abs. 2 VO [EG]). Die entsprechenden Koordinierungsvorschriften sind nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirland aus der EU auf Sachverhalte zwischen den Abkommensparteien weiter anzuwenden. Sie gelten demnach auch für den Streitfall.
Die Klägerin ist Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates und der Vater des Kindes ist zwar Drittstaatsangehöriger, hat aber seinen rechtmäßigen Wohnsitz in England. Damit ist der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet.
Koordinierungsverfahren gescheitert
Um zu klären, ob konkurrierende Ansprüche in einem anderen Mitgliedstaat bestehen, hat die deutsche Familienkasse an die zuständige ausländische Behörde ein Auskunftsersuchen zu richten. Dieses Koordinierungsverfahren ist hier gescheitert. Es konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob für die Tochter der Klägerin im Vereinigten Königreich ein Anspruch auf Familienleistungen bestand.
Volles Kindergeld ist auszuzahlen
Die deutsche Familienkasse hat lediglich gegen den britischen Träger ggf. einen Anspruch auf Erstattung der zu viel erbrachten Leistungen (EuGH-Urteil vom 25.04.2024, C-36/23). Die übermittelten Angaben reichen nicht aus, um eine vorrangige Zuständigkeit Großbritanniens und eine Anspruchskonkurrenz ausschließen oder feststellen zu können. Dies kann laut FG nicht zulasten der Klägerin gehen. Somit darf das deutsche Kindergeld nicht wegen Vorrangigkeit des Vereinigten Königreiches ausgesetzt werden und die deutsche Familienkasse muss der Klägerin das volle inländische Kindergeld gewähren.