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Grundsätzlich gilt bei beschränkter Steuerpflicht die Einkommensteuer für Einkünfte, die der Lohnsteuer unterfallen, durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten. Eine Ausnahme von dieser Regel ist die Antragsveranlagung für EU-/EWR-Bürger, die in einem EU-/EWR-Staat ihren Wohnsitz haben. Durch eine Antragsveranlagung kann insbesondere die Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer und der Abzug von Werbungskosten erreicht werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Ausnahmeregelung insoweit gegen das mit der Schweiz geschlossene Freizügigkeitsabkommen verstößt, als sie EU-/EWR-Staatsangehörigen mit Ansässigkeit in der Schweiz diese Wahlmöglichkeit vorenthält (Urteil vom 30.05.2024, C-627/22).
Mit Schreiben vom 05.08.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf das Urteil reagiert. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung will die Finanzverwaltung einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann stattgeben, wenn die antragstellende Person einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat angehört und in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bemerkenswert erscheint, dass das BMF-Schreiben nicht auf die Konstellation eingeht, dass ein Schweizer Staatsangehöriger in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz seinen Wohnsitz hat. Unseres Erachtens ist aufgrund des EuGH-Urteils auch in diesem Fall die Antragsveranlagung zu gewähren.