Mit Schreiben vom 05.08.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf das Urteil reagiert. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung will die Finanzverwaltung einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann stattgeben, wenn die antragstellende Person einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat angehört und in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bemerkenswert erscheint, dass das BMF-Schreiben nicht auf die Konstellation eingeht, dass ein Schweizer Staatsangehöriger in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz seinen Wohnsitz hat. Unseres Erachtens ist aufgrund des EuGH-Urteils auch in diesem Fall die Antragsveranlagung zu gewähren.
Unseren Artikel zum Urteil des EuGH finden Sie hier:
Keine Antragsveranlagung bei Wohnsitz in der Schweiz | EY - Deutschland
Autorinnen: Ursula Beste, Aline Raffner