„Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind essenzielle Begriffe im Rahmen der Arbeitnehmerbesteuerung. Doch ziehen entsendete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittländern nach Deutschland zurück, muss auch die zollrechtliche Definition für „gewöhnlicher Wohnsitz“ (normal place of residence) beachtet werden.
Ausgangssituation
Wenn Beschäftigte ins Ausland entsendet werden, empfiehlt es sich, die steuerlichen Folgen bereits im Voraus zu analysieren. Für die Beurteilung der steuerlichen Folgen ist unter anderem von entscheidender Bedeutung, ob ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Heimatland bzw. im Gastland bestehen wird. Unter den jeweiligen Rahmenbedingungen von Länderkombination und Länge des Aufenthalts kann dann ein steueroptimiertes Paket geschnürt werden.
Bei Entsendungen in ein Drittland wird dabei jedoch oft ein Thema übersehen, das genau reglementiert ist – die zollrechtliche Einfuhr von persönlichen Gegenständen des eigenen Haushalts. In aller Regel werden die entsendeten Mitarbeitenden wieder aus dem Staat der vorübergehenden Arbeitstätigkeit zurückkehren – und ihren Haushalt (wieder) mitbringen wollen. Dann kommt die Zusatzfrage auf, wie das gegebenenfalls zollfrei gelingen kann.
Übersiedlungsgut
Da die Europäische Union (EU) eine Zollunion ist, fallen Zölle nur beim Verbringen von Waren aus Drittländern in die EU an. Das europäische Zollrecht sieht dabei für Fälle eines Umzugs aus einem Drittland in die EU eine Befreiung von Einfuhrabgaben für Übersiedlungsgut vor. Übersiedlungsgut umfasst Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder für den Haushalt bestimmt sind. Darunter fallen zum Beispiel Möbel und Kleidungsstücke, Elektronik wie Fernseher und andere Haushaltsgegenstände, aber auch Fahrräder und Autos sind davon umfasst.
Doch dabei ist Vorsicht geboten. Die Befreiung für Übersiedlungsgut wird nur gewährt, wenn die Waren
- keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen,
- nicht verbrauchbar (z. B. alkoholische Getränke, Tabakwaren) sind,
- von ihrem Besitzer an ihrem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate genutzt worden sind bzw.
- am neuen gewöhnlichen Wohnsitz in der EU zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen.
Insbesondere ist nachzuweisen, ob die jeweilige Ware nach einer Ausfuhr aus der EU wieder zurück nach Deutschland bzw. in die EU gelangt oder ob sie im Drittland gekauft wurde und durch die Einhaltung der genannten sechs Monate der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut unterliegen könnte.
Gewöhnlicher Wohnsitz
Es müssen also grundsätzlich zwei Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes stattgefunden haben: einmal aus Deutschland hinaus und einmal wieder nach Deutschland herein. Der gewöhnliche Wohnsitz muss zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb der EU bestanden haben bzw. es muss zumindest die Absicht bestanden haben, den gewöhnlichen Wohnsitz für die Dauer von zwölf Monaten zu verlagern.
Der gewöhnliche Wohnsitz einer Person liegt aus zollrechtlicher Sicht dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person liegt. Der Begriff „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ ist auch aus dem Einkommensteuer- und dem Abkommensrecht bekannt. Jedoch ist es aufgrund der Behördenstruktur in Deutschland theoretisch möglich, dass das zuständige Finanzamt zu einer anderen Beurteilung des Mittelpunkts der Lebensinteressen gelangt als das zuständige Hauptzollamt. In erster Linie obliegt diese Einschätzung dem jeweiligen Sachbearbeiter.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Dabei unterscheiden sich die einkommensteuerlichen bzw. abkommensrechtlichen Bestimmungen nicht zwangsläufig von den zollrechtlichen. Beide sind nicht in Form einer gesetzlichen Definition normiert, sondern lediglich in Verwaltungsauffassungen bzw. Dienstvorschriften niedergelegt. Nach ihnen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu bestimmen. Dafür sind persönliche und berufliche Bindungen zu beurteilen.
Eine starke Prägung vermittelt zunächst die Familie. Eine Ausführung der beruflichen Tätigkeit allein bewirkt noch nicht die Verlegung des Wohnsitzes. Daher sollten insbesondere die persönlichen Bindungen klar dokumentiert werden. Wenn der Entsandte weiterhin enge persönliche Bindungen (Lebenspartner/-partnerin, Familie, Freunde, aktive Mitgliedschaften in Vereinen u. dgl.) zu einem Wohnsitz innerhalb des Zollgebiets der Union hat, könnte dies die Einstufung als Übersiedlungsgut erschweren.
Gerade besondere Konstellationen führen regelmäßig zu kritischen Fällen. Wo liegt der Lebensmittelpunkt, wenn nur ein Teil der Familie mitzieht? Oder wenn nur die Kinder mitziehen, der Ehegatte aber in Deutschland bleibt? Letztendlich muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Diese Einschätzung ist jedoch zeitig vorzunehmen, sodass mit dem daraus resultierenden Ergebnis geplant werden kann.
Der Einführende muss glaubhaft machen, dass der Lebensmittelpunkt zuvor ins Drittland verlagert wurde und dann wieder in die EU zurückverlagert wird. Dies kann u. a. durch Dokumente wie Meldebescheinigungen, Mietverträge, Arbeitsverträge, Schulbescheinigungen der Kinder oder andere Belege erfolgen. Eine Abgabenbefreiung für eingeführte Waren als Übersiedlungsgut kommt nicht in Betracht, wenn
- der inländische gewöhnliche Wohnsitz nicht aufgegeben wurde oder
- es sich bei dem aufzugebenden Wohnsitz im Drittland lediglich um einen Zweitwohnsitz handelt und ein gewöhnlicher Wohnsitz in einem Drittland beibehalten wird.
Rückwaren
Das europäische Zollrecht sieht auch für Rückwaren, die nach der vorherigen Ausfuhr aus der EU wieder eingeführt werden, unter bestimmten Bedingungen die Befreiung von Einfuhrabgaben vor. Dabei müssen die Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und innerhalb von drei Jahren wieder in das Zollgebiet eingeführt werden. Hier sind jedoch auch die zollrechtlichen Formalitäten zu beachten, wie beispielsweise ein gesonderter Antrag des Anmelders durch eine Codierung in der Einfuhranmeldung.