Steuerbefreiung
Beschäftigte, die im Ausland arbeiten, müssen oft höhere Lebenshaltungskosten bestreiten als in ihrem Heimatland. Um diesen Unterschied auszugleichen, gewähren Arbeitgeber in der Regel einen Kaufkraftzuschlag. In welcher Höhe dieser Zuschlag steuerfrei ist, wird wie folgt ermittelt: Aus dem veröffentlichten länderspezifischen Zuschlagssatz ergibt sich der anzuwendende Abschlagssatz (LStH 3.64). Beispielsweise entspricht ein Zuschlag von 10,00 Prozent einem Abschlagssatz von 5,66 Prozent. In diesem Fall ist bei einem Bruttogehalt (einschließlich Kaufkraftausgleich) von insgesamt 10.000 Euro ein darin enthaltener Kaufkraftzuschlag von bis zu 566 Euro steuer- und beitragsfrei.
Steuerliche Auswirkung
Ohne DBA
Zahlt der Arbeitgeber einen höheren als den steuerfreien Betrag, handelt es sich insoweit grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die größte steuerliche Auswirkung ergibt sich in diesem Fall, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) greift (etwa bei Entsendungen nach Brasilien) und der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben wird.
Mit DBA
Arbeitslohn, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist, unterliegt regelmäßig dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, er wirkt sich auf die Höhe des auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes aus. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber einen höheren als den steuerfreien Betrag zahlt. Der steuerfreie Kaufkraftausgleich erhöht den Steuersatz jedoch nicht.
Von Änderungen betroffene Länder
Änderungen haben sich unter anderem für Belgien, Brasilien, Frankreich, Island, Italien, Hongkong, China, Kanada, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Saudi-Arabien, Schweden, die Schweiz, Singapur, Spanien, Sri Lanka, die Vereinigten Arabischen Emirate und die USA ergeben.
Die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge zum 01.10.2024 finden Sie hier:
Bundesfinanzministerium - Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1. Oktober 2024