Mom child fun

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung nach Entgeltumwandlung

Arbeitgeber vereinbaren eine Entgeltumwandlung häufig mit dem Ziel, die Voraussetzungen für steuerliche oder beitragsrechtliche Vergünstigungen zu schaffen. Eine wesentliche Bedingung für diese Vergünstigungen ist in der Regel, dass der betreffende Vergütungsbestandteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (Zusätzlichkeitserfordernis). Das Bundessozialgerichts hat in seinem richtungsweisenden Urteil vom 23.02.2021 erläutert, unter welchen Voraussetzungen das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt ist. Bei der praktischen Anwendung der dort dargelegten Grundsätze treten allerdings immer wieder Fragen auf. Bei der praktischen Anwendung der dort dargelegten Grundsätze treten allerdings immer wieder Fragen auf. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich daher dazu abgestimmt, wie das Urteil auszulegen ist.

Zusätzlichkeitserfordernis im Sozialversicherungsrecht

Grundsätzlich sind auch sozialversicherungsrechtlich die Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 EStG anzuwenden und zu prüfen. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – die Zusätzlichkeit verlangt.

Entgeltverzicht bzw. Entgeltumwandlung

Wenn der Arbeitgeber statt Barlohn (teilweise) eine neue Leistung gewährt, ist die Verringerung des Barlohns sozialversicherungsrechtlich nur relevant, wenn der Verzicht auf den Barlohn und die neue Arbeitgeberleistung wirksam vereinbart wurden. Die Verringerung des Arbeitslohns muss demnach Entgeltbestandteile betreffen, die erst zukünftig fällig werden, und sie muss arbeitsrechtlich zulässig sein.

Wird lediglich eine Vereinbarung über die Verwendung des laufenden und erarbeiteten Entgelts vereinbart, liegt kein Entgeltverzicht bzw. keine Entgeltumwandlung vor. Denn beide setzen voraus, dass die bisherige Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vergütung zu zahlen, für die Zukunft durch die neu vereinbarte Arbeitgeberleistung (meist Sachbezüge) ersetzt wird.

Das Arbeitsentgelt wird nur dann beitragsrechtlich verringert, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls sind die Beiträge – wie bisher – basierend auf dem ungeminderten Anspruch auf Barlohn zu berechnen.

Behandlung der neu vereinbarten Arbeitgeberleistung

  1. Gehaltsumwandlungen, die zugunsten einer steuerfreien Leistung nach § 3 EStG erfolgen, sind nur von der Sozialversicherung befreit, wenn das Zusätzlichkeitskriterium erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses auch für die Befreiung von der Einkommensteuer eine Bedingung ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
  2. Sofern die Gehaltsumwandlung zugunsten einer pauschal versteuerten Leistung nach § 40 Abs. 2 EStG erfolgt (Beispiel: Essensmarken), wird dies anerkannt, da § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVEV, anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV, keine Zusätzlichkeit fordert.
  3. Gehaltsumwandlungen, bei denen Barlohn durch einen steuer- und beitragspflichtigen Sachlohn ersetzt wird, z. B. Firmenwagen oder Pedelec, werden weiterhin auch für sozialversicherungsrechtliche Zwecke anerkannt. Das heißt, ein aufgrund der einschlägigen Bewertungsvorschriften niedrigerer Wert des Sachbezugs wird ggf. beitragsrechtlich berücksichtigt. Der Berechnung der Beiträge wird also der (geringere) Wert des Sachbezugs zugrunde gelegt. Dies gilt auch dann, wenn das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht erfüllt ist.

 

Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam