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BSG: Pflege von im Ausland pflegeversicherten Angehörigen

Pflegeversicherung muss keine Rentenbeiträge zahlen

Wer seine Angehörigen pflegt, tut dies häufig, ohne dafür bezahlt zu werden, und reduziert aufgrund der regelmäßig hohen Belastung die bezahlte Arbeitszeit. Unter bestimmten Bedingungen zahlt die Pflegeversicherung der gepflegten Person dann immerhin Beiträge zur Rentenversicherung und gleicht so den finanziellen Nachteil ein wenig aus. Allerdings gilt dies beispielsweise nicht, wenn die gepflegte Person ausschließlich im Ausland pflegeversichert ist. So das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.12.2025 (B 10/12 R 4/23 R). Die Entscheidung des BSG hat Bedeutung für alle Personen, die Pflegebedürftige aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland im häuslichen Umfeld nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn die pflegebedürftige Person nur im Heimatstaat (bzw. einem anderen EU-Mitgliedstaat) sozialversichert ist.

Nicht erwerbsmäßige Pflege – Regelfall Versicherungspflicht

Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 an mindestens zwei Tagen in der Woche und mindestens zehn Stunden wöchentlich nicht erwerbsmäßig pflegt, ist versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). 

In diesen Fällen zahlt die Pflegeversicherung für die Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Die Zahlungen enden mit dem Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Häusliche Pflege in Deutschland

Wie das Statistische Bundesamt am 18.12.2024 mitgeteilt hat (Pressemitteilung Nr. 478), wurden im Dezember 2024 4,9 Millionen (86 Prozent) Pflegebedürftige zu Hause versorgt. Davon wurden 3,1 Millionen überwiegend durch Angehörige gepflegt.

Urteilsfall: Pflege der französischen Schwiegereltern

Im Urteilsfall hatte der Kläger seine französischen Schwiegereltern in Deutschland nicht erwerbsmäßig gepflegt. Die Schwiegereltern bezogen ausschließlich eine französische Rente und waren daher nur in Frankreich sozialversichert und somit nicht in der deutschen sozialen Pflegeversicherung. Sie erhielten lediglich aufgrund europarechtlicher Vorschriften zur Koordinierung Pflegeleistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe. Die deutsche Rentenversicherung verneinte aus diesem Grund eine Versicherungspflicht. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

BSG: Keine Rentenversicherungspflicht

Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das BSG lehnte wie die Vorinstanzen einen Anspruch auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht ab. Der Anspruch scheiterte daran, dass die Schwiegereltern weder in der deutschen sozialen Pflegeversicherung noch in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert waren. Damit war eine der Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht erfüllt.

Für Geldleistungen bei Krankheit ist aus europarechtlicher Sicht ausschließlich der Rentenzahlstaat (hier: Frankreich) zuständig, Dieser Grundsatz gilt auch für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen im Wohnsitzmitgliedstaat. Das europäische Recht verlangt nur eine Koordinierung der Leistungsansprüche. Eine Harmonisierung ist nicht vorgesehen. Einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder den Gleichheitsgrundsatz sah das BSG nicht.


Autorinnen: Ursula Beste, Nancy Adam