Zuschuss zur deutschen Rente für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland – unterschiedliche Systeme sorgen für Unstimmigkeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich die gesetzliche Altersrente um einen Zuschuss als Ausgleich für die darauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge. Was bei innerdeutschen Sachverhalten noch recht überschaubar ist, wird im Zusammenspiel mit ausländischen Versicherungen kompliziert. Dies gilt auch innerhalb von Europa, wie ein aktuell vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängiger Fall zu niederländischen Versicherungsbeiträgen zeigt (B 12 R 4/24 R). Das BSG hat Zweifel, ob die restriktiven Regelungen unionsrechtskonform sind, und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen.
Wohnsitz und Kranken-/Pflegeversicherung in den Niederlanden, Rente aus Deutschland
Ein in den Niederlanden lebender Versicherter entrichtete dort Beiträge
- nach dem Zorgverzekeringswet (ZVW – Krankenversicherungsgesetz)
- nach dem Allgemene Wet Bijzondere Ziektekosten (AWBZ – allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten)
- auf die folgenden Versicherungen bei einem niederländischen Versicherungsunternehmen, der CZ:
- das nach dem ZVW verpflichtenden Basispaket (Natura Polis)
- den Tarif 50+
- den Tarif Tandards (zusätzliche zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen)
Zulage nur für zwei von fünf Versicherungen
Dabei setzt das niederländische Finanzamt die Beiträge nach dem ZVW und dem AWBZ in Höhe von insgesamt 1.258 Euro basierend auf den Einnahmen fest. Die deutsche Rentenversicherung erhöhte die monatliche Altersrente um einen Zuschuss in Höhe von 52,42 Euro monatlich (1.258 Euro / 12 Monate, davon 50 Prozent). Für aus der niederländischen Rente oder unabhängig von Rentenleistungen erhobene Beiträge komme eine Zulage nicht in Betracht. Das Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen erhobene Klage aus den folgenden Gründen abgewiesen.
Kein Zuschuss bei Pflichtversicherung
Wer eine Rente bezieht und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Versicherungsunternehmen krankenversichert ist, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhält einen Zuschuss zur Rente für die Beiträge zur Krankenversicherung (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Zuschuss entfällt bei einer gleichzeitigen Pflichtversicherung in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (Vorinstanz) gilt die niederländische Basiskrankenversicherung („Natura Polis“) als Pflichtversicherung. Alle Einwohner der Niederlande müssen diesen Basisschutz nach dem Zorgverzekeringswet (ZVW) abschießen. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine freiwillige Versicherung und es besteht kein Anspruch auf einen deutschen Zuschuss zu diesen Beiträgen. Auch die Kosten für Zusatzversicherungen wie den Tarif „50+“ oder „Tandards“ bleiben unberücksichtigt. Der Grund: Der Kläger war gleichzeitig pflichtversichert.
Kein Zuschuss für Kopfprämien
Das LSG hat auch einen Anspruch nach § 249a SGB V verneint. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut soll die Vorschrift die Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge mildern, die aufgrund des Bezugs einer deutschen Rente anfallen. Doch bei den von der CZ erhobenen Beiträgen handelt es sich um eine „Kopfprämie“. Sie wurden unabhängig von der Höhe der deutschen Rente festgesetzt. Die pauschalen Beiträge zur Pflichtversicherung bei der CZ (Natura polis) erhöhen daher die „Zulage“ („Zuschuss“) nicht.
Darüber hinaus ist die Pflichtversicherung nach dem AWBZ nach Auffassung des LSG mit der deutschen Pflegeversicherung vergleichbar und daher schon aus diesem Grund nicht begünstigt.
Einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder Unionsrecht sah das LSG nicht.
BSG lässt Verstoß gegen EU-Recht prüfen
Das BSG bezweifelt dagegen, dass die deutschen Regelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und hat den Europäischen Gerichtshof gefragt, ob insbesondere die folgenden (deutschen) Regelungen unionsrechtskonform sind:
- Rentner mit Wohnsitz im Ausland erhalten keinen Zuschlag zu Aufwendungen für eine Pflichtkrankenversicherung, soweit die Beiträge nicht oder nur teilweise nach der Rente bemessen werden.
- Der Zuschlag zur Rente für eine Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat ist auf die Hälfte der tatsächlich geleisteten Beiträge begrenzt (obwohl bei einer Krankenversicherung im Inland ein höherer Zuschlag zu gewähren wäre; nur zu prüfen, falls die Antwort auf die erste Frage Nein lautet).
Außerdem möchte das BSG wissen, ob die Mitteilung des Trägers des für die Krankenversicherung zuständigen Mitgliedstaats an die DRV über die Höhe der Beiträge auch für die Zuordnung der Versicherung zu den Leistungen bei Krankheit verbindlich ist. Und falls ja, muss die DRV das vom Krankenversicherungsträger des anderen Mitgliedstaats angewandte Recht zur Unterscheidung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen, wenn das nationale Recht einen Zuschlag zu Renten für Beiträge der Krankenversicherung, aber nicht der Pflegeversicherung vorsieht?
Schließlich fragt das BSG noch, ob es unionsrechtskonform ist, keinen Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung im Wohnsitzstaat zu zahlen, wenn sie der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland entspricht, aber nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats zur Krankenversicherung zählt.