Am 14.04.2025 haben Deutschland und die Niederlande ein Änderungsprotokoll zu ihrem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Die beiden Länder haben insbesondere Neuerungen zur Homeoffice-Arbeit von Grenzpendlern und Grenzpendlerinnen vereinbart. Im Folgenden erläutern wir die in diesem Zusammenhang für Arbeitgeber wesentlichen Neuregelungen.
Nichtselbständige Arbeit – Regelfall
Grundsätzlich weist das DBA das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Ansässigkeitsstaat zu. Wird die Tätigkeit jedoch im anderen Vertragsstaat ausgeübt, kann dieser die Vergütung besteuern. Wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Regel erfüllt sind, hat allerdings hat der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht (Rückausnahme). So auch laut DBA-Niederlande (Art. 14 Abs. 1 und 2 DBA).
Bagatellregelung für Homeoffice
Der neue Art. 14 Abs. 1a führt nun eine Bagatellregelung ein: Wird die Tätigkeit an weniger als 35 Tagen ganz oder teilweise im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat ausgeübt, darf danach der andere Staat die anteilige Vergütung für diese Tage besteuern. Dies soll jedoch insoweit nicht gelten, als es dem DBA des Ansässigkeitsstaats mit dem betreffenden Drittstaat zuwiderläuft. Außerdem wurde klargestellt, dass auch im Verhältnis zu dieser Bagatellregelung Art. 14 Abs. 2 des DBA (183-Tage-Regel) vorrangig anzuwenden ist.
Berechnung des Schwellenwerts
Für die Berechnung des Schwellenwerts werden nur Tage berücksichtigt, an denen die Tätigkeit mindestens 30 Minuten lang im Ansässigkeitsstaat oder einem Drittstaat ausgeübt wird (Protokoll zum Abkommen, Nr. XII Abs. 1 [neu]).
Als „Arbeitstage“ im Sinne von Art. 14 gelten alle Tage innerhalb eines Kalenderjahres, an denen der Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin eine unselbständige Arbeit tatsächlich ausübt und dafür Vergütungen bezieht. Zeiten im Bereitschaftsdienst werden bei der Ermittlung von Arbeitstagen jedoch nicht berücksichtigt, selbst wenn ein Abruf zur tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit erfolgt (Protokoll zum Abkommen, Nr. XII Abs. 2 [neu]).
Vergütungen für „Garden Leave“
Außerdem wird dort insbesondere klargestellt, dass Vergütungen für Tage der Arbeitsfreistellung nach Kündigung als Vergütung für eine Tätigkeit in dem Vertragsstaat gelten, in dem die Tätigkeit ohne diese Umstände tatsächlich ausgeübt worden wäre (Protokoll zum Abkommen, Nr. XII Abs. 3 [neu]). Dies entspricht im Wesentlichen der Regelung im neuen § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG.
Öffentlicher Dienst – Regelfall
Für den öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich das Kassenstaatsprinzip, wenn die Vergütung von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt wird (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a).
Die Vergütung kann jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die betreffende Person in diesem Staat ansässig ist, die Tätigkeit dort ausübt und entweder die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder nicht nur deshalb dort ansässig geworden ist, um die betreffenden Dienste zu leisten (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b).
Bagatellregelung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte
Das Änderungsprotokoll fügt nun in Artikel 18 zu dieser Ausnahmeregelung analog derjenigen in Art. 14 Abs. 1a eine Bagatellgrenze von 35 Tagen ein:
- Danach bleibt künftig das Besteuerungsrecht in den Fällen von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b beim Kassenstaat (Buchst. a ist statt Buchst. b anzuwenden), wenn die im öffentlichen Dienst beschäftigte Person ihre Tätigkeit an weniger als 35 Tagen in ihrem Ansässigkeitsstaat ausübt. Es handelt sich also um eine Rückausnahme (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c).
- Außerdem bleibt das Besteuerungsrecht in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b auch insoweit bei dem Vertragsstaat, in dem die im öffentlichen Dienst beschäftigte Person ansässig ist, wenn sie ihre Tätigkeit an weniger als 35 Tagen außerhalb dieses Staates ausübt.
Auch hier wird beim Schwellenwert von 35 Tagen ein Tag nur dann berücksichtigt, wenn die Tätigkeit mindestens 30 Minuten lang ausgeübt wird, und als Arbeitstage gelten nur Tage, an denen die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und vergütet wird (Protokoll zum Abkommen, Nr. XVI Abs. 2 und 3 [neu]).
Inkrafttreten
Vor dem Inkrafttreten muss das DBA in Deutschland über ein Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert werden. Im Anschluss können die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Die Änderungen treten am letzten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt. Wenn beide Länder die Ratifikationsurkunden beispielsweise im November 2025 austauschen, tritt das Änderungsprotokoll am 31.12.2025 in Kraft und ist grundsätzlich ab dem 01.01.2026 anwendbar.