Selbstständiger Maurer mauert eine Wand

DBA-Schweiz: Sonderregelungen für leitende Angestellte

Konsultationsvereinbarung verlängert

Die Konsultationsvereinbarung vom 25.04.2023 zur Anwendung der Sonderregelung für leitende Angestellte im DBA-Schweiz, die das BFH-Urteil vom 30.09.2020 (I R 60/17) berücksichtigt, sollte ursprünglich zum Jahresende 2025 auslaufen, wurde jedoch verlängert. Damit bleibt die bisherige Regelung weiterhin gültig und schafft eine gewisse Planungssicherheit bis Ende 2027.

Sonderregelung für leitende Angestellte

Das DBA zwischen der Schweiz und Deutschland enthält in Art. 15 Abs. 4 eine Sonderregelung für leitende Angestellte. Wer in einem Vertragsstaat (im Urteilfall Deutschland) ansässig ist, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, kann mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit im anderen Staat (hier: Schweiz) besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte von der Besteuerung frei.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unter die Grenzgängerregelung (Art. 15a) fällt oder
  • diese Tätigkeit nur Aufgaben außerhalb des anderen Staates umfasst.

Außerdem fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat des leitenden Angestellten zurück, wenn der andere Staat sein Besteuerungsrecht nicht ausübt (Subject-to-Tax-Klausel).

Leitungs- und Vertretungsmacht maßgeblich

Die Klausel für leitende Angestellte setzt laut BFH-Urteil vom 30.09.2020 (I R 60/17) keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen ins Handelsregister voraus. Die Konsultationsvereinbarung vom 25.04.2023 hat diese Sichtweise aufgegriffen und konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine ausreichende Leitungs- und Vertretungsmacht vorliegt. Die Ausnahmeregelung für leitende Angestellte (Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz) beruht auf der besonderen Art der dort genannten Tätigkeiten, die ihre Wirkung grundsätzlich am Gesellschaftssitz entfalten. Es reicht daher aus, wenn die steuerpflichtige Person zivilrechtlich eine Leitungs- und Vertretungsmacht hat, die mindestens einer Prokura entspricht.

Zu erwähnen sind hier insbesondere Personen, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift im Schweizer Handelsregister eingetragen sind. Die Vereinbarung geht auch darauf ein, welche Indizien in allen anderen Fällen darauf hindeuten, dass die betreffende Person über eine vergleichbare Leitungs- und Vertretungsmacht verfügt.

Verlängerung bis Ende 2027

Mit Schreiben vom 16.10.2025 hat das BMF nun bekannt gegeben, dass die Konsultationsvereinbarung bis zum 31.12.2027 anwendbar bleibt – vorbehaltlich einer Einigung der zuständigen Behörden über eine Weiterführung über diesen Zeitpunkt hinaus. 

Fazit

Arbeitgeber können nun bis zum 31.12.2027 grundsätzlich weiterhin davon ausgehen, dass die Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Vergütung des betreffenden Personenkreises von beiden zuständigen Behörden einheitlich gehandhabt wird. Das heißt, sowohl Deutschland als auch die Schweiz wendet die Regelung für leitende Angestellte nicht nur auf Personen an, die mit einer in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz genannten Funktion im Handelsregister eingetragen sind. Die weitere Entwicklung sollte aufmerksam verfolgt werden – insbesondere im letzten Quartal 2027, in dem sich voraussichtlich entscheiden wird, ob die Behörden eine weitere Verlängerung vereinbaren.

Autorinnen: Ursula Beste, Aline Raffner