BSG-Rechtsprechung
Nach der ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 21.03.2024, B 2 U 14/21, mit weiteren Nachweisen) des Bundessozialgerichts (BSG) setzt ein Arbeitsunfall voraus, dass die Tätigkeit zur Zeit des Unfalls
der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang),
zu dem Unfall geführt hat und
dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat.
Wenn eine Handlung sowohl durch private Beweggründe als auch durch die versicherte Tätigkeit motiviert ist, steht sie im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre.
LSG Berlin-Brandenburg: Kriterien nicht erfüllt
Diese Voraussetzungen waren laut LSG nicht erfüllt. Denn die Verletzungen zog sich der Kläger nicht während der Konferenz zu, sondern erst als er aus dem Fenster sprang. Mit dem Sprung aus dem Fenster hatte der Mann sein Leben retten wollen, was vor allem als ein überragend wichtiges privates Motiv anzusehen ist. Dass er dabei auch seine Arbeitskraft erhalten wollte, hielt das LSG für nebensächlich. Schließlich war der E-Scooter bzw. der Akku im Zeitpunkt des Unfalls nicht für die Arbeitsausübung verwendet worden. Das Urteil war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.