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Seit 2023 erhalten gesetzlich Versicherte in der Regel von ihrem Arzt keine Papierbescheinigungen zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit (AU) gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse mehr ausgehändigt. Arbeitgeber und Steuerberater müssen die AU-Daten dieser Beschäftigten elektronisch von den Krankenkassen abrufen. Dieses elektronische Verfahren wurde zum 01.01.2025 ausgeweitet. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben allerdings weiterhin eine Papierbescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen. Für privat Versicherte befindet sich das elektronische Verfahren noch in der Planungsphase.
Gemeldet werden dem Arbeitgeber nun unter anderem auch
eine privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde, und
das tatsächliche Datum der Entlassung nach einem stationären Krankenhausaufenthalt (ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert), wenn zuvor der voraussichtliche Entlassungstermin gemeldet wurde.
Demnach kann jetzt über das eAU-Verfahren bestätigt werden, dass ein entsprechender Nachweis vorliegt, wenn beispielsweise ein Privatarzt in Deutschland oder eine Ärztin im Ausland einem (gesetzlich versicherten) Arbeitnehmer attestiert, dass er arbeitsunfähig ist. Der konkrete Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ist allerdings nicht ersichtlich. Hierfür ist nach wie vor eine (Papier-)Bescheinigung notwendig.
Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Thorsten Koch und Nancy Adam
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