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Einstellung von Arbeitskräften aus Drittstaaten

Neue Informationspflichten für Arbeitgeber ab 01.01.2026

Ab dem 01.01.2026 treffen deutsche Arbeitgeber, die Personen aus Drittstaaten (Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU/des EWR) einstellen möchten, neue Informationspflichten. Sie müssen in den von der Regelung erfassten Fällen Arbeitnehmer auf das kostenlose Angebot der zuständigen Beratungsstellen hinweisen. Arbeitgeber sollten sich spätestens jetzt entsprechend vorbereiten. Ziel ist der Schutz vor Ausbeutung und Benachteiligung von Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis. § 45c AufenthG („Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland“) ergänzt damit den Schutz nicht-deutscher Arbeitnehmer, der für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 AEntG bereits in § 33 AEntG geregelt ist.

Betroffene Drittstaatsangehörige

Die Informationspflicht greift, wenn

  • ein (rechtlicher) Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland
  • mit Drittstaatsangehörigen einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung in Deutschland schließt (egal ob befristet oder unbefristet) und
  • die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bei Vertragsschluss (noch) im Ausland hat.

Im Umkehrschluss entfällt die Informationspflicht,

  • wenn der Arbeitsvertrag zum 01.01.2026 bereits besteht,
  • der rechtliche Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Deutschland hat (etwa Entsendungsfälle ohne deutschen Arbeitsvertrag)
  • die Arbeitsleistung im Ausland zu erbringen ist oder
  • die betreffende Person bei Vertragsschluss bereits in Deutschland lebt.

Von der Informationspflicht des § 45c AufenthG ausgenommen sind Fälle, in denen eine grenzüberschreitende Vermittlung für eine Beschäftigung in Deutschland im Sinne des § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt (§ 45c Abs. 1 Satz 3 AufenthG) – eine Informationspflicht besteht dann ggf. bereits nach § 299 SGB III.

Inhalt der Informationspflicht

Zur Beratung von Drittstaatsangehörigen steht ab dem 01.01.2026 das bundesweite und unentgeltliche Beratungsangebot „Faire Integration“ zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen bereit (§ 45b Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Für die Umsetzung der Beratung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig.

In den betreffenden Fällen hat der Arbeitgeber die Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Deutschland in Textform (z. B. per E-Mail oder in einem Anhang zum Arbeitsvertrag) auf diese Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung hinzuweisen. Dabei sind zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz aus gesehen nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Eine Übersicht der Beratungsstellen ist auf der Website der Fachstelle Faire Integration zu finden.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten entsprechende zusätzliche Prozessschritte einfügen, um sicherzustellen, dass die relevanten Fälle erkannt werden und die neuen drittstaatsangehörigen Arbeitskräfte die geforderten Informationen erhalten. Es empfiehlt sich, hierfür ein entsprechendes Merkblatt mit den notwendigen Angaben zu erstellen und dieses beispielsweise dem Arbeitsvertrag als Anhang beizufügen. Das  BMAS stellt auf seiner Homepage entsprechende Vorlagen zum Download zur Verfügung. Auch wenn die Verpflichtung in bestimmten Fällen nicht besteht, könnte es administrativ einfacher sein, alle drittstaatsangehörigen (und letztendlich alle nicht-deutschen) Arbeitnehmer entsprechend zu informieren. So wird Aufwand zur Prüfung möglicher Ausnahmen vermieden und die Wahrscheinlichkeit verringert, in Einzelfällen versehentlich der Informationspflicht nicht nachzukommen.

Auch wenn für einen Verstoß gegen § 45c AufentghG nach den §§ 98 AufenthG keine Strafe für den Arbeitgeber vorgesehen ist, sollte der Informationspflicht in den entsprechenden Fällen immer rechtzeitig nachgekommen werden.


Ihre Kontaktpersonen für diesen Alert: Jens Goldstein, Jan Werner