Neue Informationspflichten für Arbeitgeber ab 01.01.2026
Ab dem 01.01.2026 treffen deutsche Arbeitgeber, die Personen aus Drittstaaten (Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU/des EWR) einstellen möchten, neue Informationspflichten. Sie müssen in den von der Regelung erfassten Fällen Arbeitnehmer auf das kostenlose Angebot der zuständigen Beratungsstellen hinweisen. Arbeitgeber sollten sich spätestens jetzt entsprechend vorbereiten. Ziel ist der Schutz vor Ausbeutung und Benachteiligung von Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis. § 45c AufenthG („Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland“) ergänzt damit den Schutz nicht-deutscher Arbeitnehmer, der für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 AEntG bereits in § 33 AEntG geregelt ist.
Betroffene Drittstaatsangehörige
Die Informationspflicht greift, wenn
- ein (rechtlicher) Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland
- mit Drittstaatsangehörigen einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung in Deutschland schließt (egal ob befristet oder unbefristet) und
- die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bei Vertragsschluss (noch) im Ausland hat.
Im Umkehrschluss entfällt die Informationspflicht,
- wenn der Arbeitsvertrag zum 01.01.2026 bereits besteht,
- der rechtliche Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Deutschland hat (etwa Entsendungsfälle ohne deutschen Arbeitsvertrag)
- die Arbeitsleistung im Ausland zu erbringen ist oder
- die betreffende Person bei Vertragsschluss bereits in Deutschland lebt.
Von der Informationspflicht des § 45c AufenthG ausgenommen sind Fälle, in denen eine grenzüberschreitende Vermittlung für eine Beschäftigung in Deutschland im Sinne des § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt (§ 45c Abs. 1 Satz 3 AufenthG) – eine Informationspflicht besteht dann ggf. bereits nach § 299 SGB III.
Inhalt der Informationspflicht
Zur Beratung von Drittstaatsangehörigen steht ab dem 01.01.2026 das bundesweite und unentgeltliche Beratungsangebot „Faire Integration“ zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen bereit (§ 45b Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Für die Umsetzung der Beratung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig.
In den betreffenden Fällen hat der Arbeitgeber die Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Deutschland in Textform (z. B. per E-Mail oder in einem Anhang zum Arbeitsvertrag) auf diese Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung hinzuweisen. Dabei sind zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz aus gesehen nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Eine Übersicht der Beratungsstellen ist auf der Website der Fachstelle Faire Integration zu finden.