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Empfang zur Verabschiedung eines Vorstands als Betriebsveranstaltung

Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise in den Ruhestand geht, kann der Arbeitgeber durch eine angemessene Verabschiedung unter anderem seine Anerkennung für den Beitrag der ausscheidenden Person zum Unternehmenserfolg ausdrücken. Eine solche Geste erfreut regelmäßig nicht nur den künftigen Ruheständler, sondern hat – je nach dem Rahmen der Veranstaltung – auch eine erhebliche Außenwirkung. Erheblich können allerdings auch die steuerlichen Folgen sein, wenn die Aufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind. Ein vom Finanzgericht Niedersachsen zu würdigender Fall ist glimpflich ausgegangen, denn der Empfang zur Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden war als Veranstaltung des Arbeitgebers anzusehen (Urteil vom 23.04.2024, 8 K 66/22). 

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Arbeitgeber veranstaltet Empfang

Im Urteilsfall trat der Vorstandsvorsitzende eines Geldinstituts in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand aus. Das Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete aus diesem Grund einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation der Feier übernahm ein Gremium unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Die Gästeliste wurde nach geschäftlichen Kriterien festgelegt und umfasste etwa 300 Personen. 

Geladene Gäste

Neben früheren und jetzigen Vorstandsmitgliedern des Geldinstituts waren ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Personen des öffentlichen Lebens, Vertreter von Banken, Sparkassen, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen, Pressevertreter und acht Familienangehörige des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Klägerin nutzte den Empfang auch, um ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vorzustellen. Sie trug die gesamten Kosten des Empfangs.

Lohnsteueraußenprüfung

Der Lohnsteueraußenprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt hatte. Die Aufwendungen seien dem in den Ruhestand getretenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Das beklagte Finanzamt erließ einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer. 

Bescheid ist rechtswidrig

Das FG Niedersachsen befand den angefochtenen Haftungs- und Nachforderungsbescheid für rechtswidrig. Das Finanzgericht stützt sich in seiner Argumentation im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.01.2003 (VI R 45/99). Diese Entscheidung betrifft die Einladung eines Arbeitgebers zur Feier anlässlich des 60. Geburtstags eines seiner Vorstandsmitglieder. Laut BFH ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob es sich um eine betriebliche Veranstaltung oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. 

Auch im vom BFH entschiedenen Fall war der Arbeitgeber als Gastgeber aufgetreten und hatte die Gästeliste bestimmt, es waren primär geschäftliche Kontakte und nur wenige Verwandte des Arbeitnehmers eingeladen und die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers statt. 

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Verabschiedung ist wie runder Geburtstag zu behandeln

Aufgrund des Urteils vom 28.01.2003 hat die Finanzverwaltung die Lohnsteuerrichtlinien geändert und eine Sonderregelung für den Fall getroffen, dass ein Arbeitgeber anlässlich des runden Geburtstags eines Arbeitnehmers einen Empfang gibt. Hier sollen nur die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen und seine privaten Gäste, soweit sie 110 Euro (brutto) je Person übersteigen, zum Arbeitslohn zählen.

Doch nach Auffassung des FG sind die Grundsätze des BFH-Urteils auch auf die Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzuwenden. Es sieht hier sogar einen stärkeren Bezug zum betrieblichen Bereich des Arbeitgebers als bei einem runden Geburtstag. Deshalb war für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Finanzverwaltung Aufwendungen aufgrund der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anders behandeln möchte.

Handlungsempfehlung

Verabschiedung von Arbeitnehmern

Damit nach dem Feiern keine Katerstimmung aufkommt, empfiehlt es sich grundsätzlich, schon bei der Planung einer Feier die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Aufwendungen abzuklären. Im Urteilsfall waren die Folgen – von dem Gerichtsverfahren abgesehen – überschaubar. Arbeitgeber sollten in vergleichbaren Fällen Rechtsbehelf einlegen und sich auf die Urteile des BFH und des FG vom 28.01.2003 bzw. 23.04.2024 berufen.

Vergleichbare Zuwendungen an Arbeitnehmer

Darüber hinaus ist es durchaus denkbar, dass die Finanzgerichte auch Feiern des Arbeitgebers aus Anlass einer Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels oder eines runden Arbeitnehmerjubiläums analog beurteilen. Auch hier sollte ggf. die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Erwägung gezogen werden.

Zuwendungen an andere Gäste

Das Urteil enthält keine Aussagen, inwieweit ggf. eine steuerpflichtige Zuwendung des Arbeitgebers an die anderen Gäste vorgelegen hat. Hier ist stets zu prüfen, ob bei der Veranstaltung ausschließlich eine nicht steuerpflichtige angemessene Geschäftskundenbewirtung vorliegt. Kostenbestandteile mit Incentive-Charakter führen zu einem anteiligen steuerpflichtigen Vorteil bei den anderen Gästen, für die der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG durchführen kann.

Autoren: Ursula Beste, Thore Schmitz