Arbeitgeber veranstaltet Empfang
Im Urteilsfall trat der Vorstandsvorsitzende eines Geldinstituts in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand aus. Das Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete aus diesem Grund einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation der Feier übernahm ein Gremium unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Die Gästeliste wurde nach geschäftlichen Kriterien festgelegt und umfasste etwa 300 Personen.
Geladene Gäste
Neben früheren und jetzigen Vorstandsmitgliedern des Geldinstituts waren ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Personen des öffentlichen Lebens, Vertreter von Banken, Sparkassen, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen, Pressevertreter und acht Familienangehörige des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Klägerin nutzte den Empfang auch, um ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vorzustellen. Sie trug die gesamten Kosten des Empfangs.
Lohnsteueraußenprüfung
Der Lohnsteueraußenprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt hatte. Die Aufwendungen seien dem in den Ruhestand getretenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Das beklagte Finanzamt erließ einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.
Bescheid ist rechtswidrig
Das FG Niedersachsen befand den angefochtenen Haftungs- und Nachforderungsbescheid für rechtswidrig. Das Finanzgericht stützt sich in seiner Argumentation im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.01.2003 (VI R 45/99). Diese Entscheidung betrifft die Einladung eines Arbeitgebers zur Feier anlässlich des 60. Geburtstags eines seiner Vorstandsmitglieder. Laut BFH ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob es sich um eine betriebliche Veranstaltung oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.