Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge korrekt ermitteln
Wenn der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis kündigt, gelingt es den Betroffenen nicht immer, unmittelbar eine neue Beschäftigung zu finden. Stellt sich in diesen Fällen – etwa nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage – heraus, dass eine wirksame Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war, hat der Arbeitgeber das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld dem Jobcenter als Leistungsträger zu erstatten. Insoweit mindert sich der Anspruch der betroffenen Person auf Nachzahlung von Arbeitslohn (§ 115 SGB X).
Start des neuen Verfahrens auf 01.01.2027 verschoben
In der Praxis stellt die korrekte Abwicklung dieses Vorgangs häufig eine Herausforderung für die Payroll dar. Um den Arbeitgebern eine rechtssichere Handhabung zu ermöglichen, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegt, wie ab 01.01.2027 in solchen Fällen zu verfahren ist.
Ursprünglich war vorgesehen, die neue Verfahrensweise zur Erstattung von Arbeitslosengeld und zur Beitragsberechnung in solchen Fällen der sogenannten Gleichwohlgewährung bereits zum 01.01.2026 einzuführen. Inzwischen sind die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu der Erkenntnis gekommen, dass die Umsetzung der Neuerung eine längere Vorlaufzeit erfordert als erwartet. Zudem sind noch einige Verfahrensfragen offen. Daher haben sie kurzfristig beschlossen, den Starttermin auf den 01.01.2027 zu verschieben (Besprechungsergebnis vom 20.11.2025). Für alle bis einschließlich 31.12.2026 abgeschlossenen oder abgerechneten Fälle gilt daher weiterhin die bisherige Rechtslage.
Lohnsteuer
Abzug vom Brutto- oder vom Nettolohn?
Ist eine Kündigungsschutzklage erfolgreich, bedeutet das für den Arbeitgeber, dass er für den betreffenden Zeitraum Arbeitslohn nachzuzahlen hat (Annahmeverzugslohn). Denn bei einer unwirksamen Kündigung oder einer Freistellung gerät der Arbeitgeber automatisch in Annahmeverzug und schuldet die Vergütung laut Arbeitsvertrag. Hat das Jobcenter beispielsweise während der Dauer des Verfahrens einer Kündigungsschutzklage Arbeitslosengeld gezahlt, muss nicht der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, sondern der Arbeitgeber das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld zurückzahlen (§ 115 SGB X). Hier stellt sich dann insbesondere die Frage, ob der Erstattungsbetrag vom Brutto- oder vom Nettolohn abzuziehen ist.
Soweit es sich um eine Bruttolohnvereinbarung handelt, ist die Lohnsteuer grundsätzlich vom Bruttolohn einzubehalten. Der Übergang des Anspruchs nach § 115 SGB X ändert daran nichts, denn beim Annahmeverzugslohn handelt es sich lediglich um eine Nachzahlung von Arbeitslohn. Bei einem Abzug vom Nettobetrag würde die Bemessungsgrundlage unzulässig verkürzt. Das heißt, das an den Träger zu erstattende Arbeitslosengeld darf nicht die abzuführende Lohnsteuer verringern.
Abbildung in der Gehaltsabrechnung und in der Lohnsteuerbescheinigung
Der Arbeitslohn fließt dann jeweils im Zeitpunkt der Überweisung (an das Jobcenter) zu und ist in der entsprechenden Gehaltsabrechnung und in der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Progressionsvorbehalt
Das Arbeitslosengeld wird lediglich bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt). Die Rückzahlung von Arbeitslosengeld muss daher zu negativen Progressionseinkünften führen.
Sozialversicherung
Sachverhalte bis 31.12.2026
Da der Annahmeverzugslohn aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis resultiert, ist er Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und unterliegt damit der Beitragspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde (§ 22 SGB IV). Dabei ist zu beachten, dass die Beitragsansprüche entstehen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht erst bei tatsächlicher Zahlung.