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Erfolgreiche Kündigungsschutzklage und Erstattung von Arbeitslosengeld

Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge korrekt ermitteln

Wenn der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis kündigt, gelingt es den Betroffenen nicht immer, unmittelbar eine neue Beschäftigung zu finden. Stellt sich in diesen Fällen – etwa nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage – heraus, dass eine wirksame Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war, hat der Arbeitgeber das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld dem Jobcenter als Leistungsträger zu erstatten. Insoweit mindert sich der Anspruch der betroffenen Person auf Nachzahlung von Arbeitslohn (§ 115 SGB X). 

Start des neuen Verfahrens auf 01.01.2027 verschoben

In der Praxis stellt die korrekte Abwicklung dieses Vorgangs häufig eine Herausforderung für die Payroll dar. Um den Arbeitgebern eine rechtssichere Handhabung zu ermöglichen, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegt, wie ab 01.01.2027 in solchen Fällen zu verfahren ist.

Ursprünglich war vorgesehen, die neue Verfahrensweise zur Erstattung von Arbeitslosengeld und zur Beitragsberechnung in solchen Fällen der sogenannten Gleichwohlgewährung bereits zum 01.01.2026 einzuführen. Inzwischen sind die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu der Erkenntnis gekommen, dass die Umsetzung der Neuerung eine längere Vorlaufzeit erfordert als erwartet. Zudem sind noch einige Verfahrensfragen offen. Daher haben sie kurzfristig beschlossen, den Starttermin auf den 01.01.2027 zu verschieben (Besprechungsergebnis vom 20.11.2025). Für alle bis einschließlich 31.12.2026 abgeschlossenen oder abgerechneten Fälle gilt daher weiterhin die bisherige Rechtslage.

Lohnsteuer

Abzug vom Brutto- oder vom Nettolohn?

Ist eine Kündigungsschutzklage erfolgreich, bedeutet das für den Arbeitgeber, dass er für den betreffenden Zeitraum Arbeitslohn nachzuzahlen hat (Annahmeverzugslohn). Denn bei einer unwirksamen Kündigung oder einer Freistellung gerät der Arbeitgeber automatisch in Annahmeverzug und schuldet die Vergütung laut Arbeitsvertrag. Hat das Jobcenter beispielsweise während der Dauer des Verfahrens einer Kündigungsschutzklage Arbeitslosengeld gezahlt, muss nicht der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, sondern der Arbeitgeber das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld zurückzahlen (§ 115 SGB X). Hier stellt sich dann insbesondere die Frage, ob der Erstattungsbetrag vom Brutto- oder vom Nettolohn abzuziehen ist.

Soweit es sich um eine Bruttolohnvereinbarung handelt, ist die Lohnsteuer grundsätzlich vom Bruttolohn einzubehalten. Der Übergang des Anspruchs nach § 115 SGB X ändert daran nichts, denn beim Annahmeverzugslohn handelt es sich lediglich um eine Nachzahlung von Arbeitslohn. Bei einem Abzug vom Nettobetrag würde die Bemessungsgrundlage unzulässig verkürzt. Das heißt, das an den Träger zu erstattende Arbeitslosengeld darf nicht die abzuführende Lohnsteuer verringern.

Abbildung in der Gehaltsabrechnung und in der Lohnsteuerbescheinigung

Der Arbeitslohn fließt dann jeweils im Zeitpunkt der Überweisung (an das Jobcenter) zu und ist in der entsprechenden Gehaltsabrechnung und in der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. 

Progressionsvorbehalt

Das Arbeitslosengeld wird lediglich bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt). Die Rückzahlung von Arbeitslosengeld muss daher zu negativen Progressionseinkünften führen.

Sozialversicherung

Sachverhalte bis 31.12.2026

Da der Annahmeverzugslohn aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis resultiert, ist er Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und unterliegt damit der Beitragspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde (§ 22 SGB IV). Dabei ist zu beachten, dass die Beitragsansprüche entstehen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht erst bei tatsächlicher Zahlung.


Kugelschreiber, Geldscheine und eine Brille

Auf die Verpflichtung zur Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die übergegangene Bruttoforderung wirkt sich § 115 SGB X nicht aus.


Gegenmeinung unzutreffend

In der Literatur wird teilweise die Meinung vertreten, dass ein Abzug vom Bruttolohn zu erfolgen hat. Allerdings tritt die Arbeitsagentur zwar in Höhe der Bruttoforderung an die Stelle des Arbeitnehmers, soweit Arbeitslosengeld gezahlt wurde, doch sind trotzdem auch insoweit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen. 

Eine Verrechnung des Arbeitslosengeldes mit dem Bruttolohn würde dagegen dazu führen, dass auf den Erstattungsbetrag keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet und abgeführt würden. Doch § 115 Abs. 1 SGB X soll nur eine Doppelleistung im Sinne einer Doppelauszahlung vermeiden und nicht etwa eine Befreiung von der Lohnsteuer oder von Beiträgen zur Sozialversicherung bewirken. 

Für diese Sichtweise sprechen mehrere Regelungen und Fundstellen. Beispielhaft erwähnt sei hier nur § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG, wonach Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger aufgrund von § 115 Abs. 1 SGB X nur im Falle einer Insolvenz steuerfrei sind. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass dieser Betrag grundsätzlich nicht steuerfrei ist und zum Zufluss von Arbeitslohn führt. 

 

Lupe und Dokumente im Hintergrund

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung folgt regelmäßig der steuerlichen Wertung


Ergebnis für Sachverhalte bis 31.12.2026

Sowohl Lohnsteuer als auch Beiträge zur Sozialversicherung sind unseres Erachtens auf den Bruttobetrag des Annahmeverzugslohns zu berechnen und abzuführen. Der Erstattungsbetrag mindert weder die Lohnsteuer noch die Beiträge zur Sozialversicherung.

Neuerung ab 01.01.2027

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit Besprechungsergebnis vom 04.05.2023 (Punkt 3) eine neue Berechnungsweise eingeführt, um eine einheitliche und rechtssichere Handhabung zu gewährleisten: Danach ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt um die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld zu vermindern. Die aus dem positiven Differenzbetrag zu ermittelnden Beiträge sind in den Beitragsnachweis zu übernehmen. Für alle bis einschließlich 31.12.2026 abgeschlossenen oder abgerechneten Fälle (Altfälle) bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich. 

Arbeitgeberrisiken

Unterlässt der Arbeitgeber die Abführung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, macht er sich strafbar (§ 266a Abs. 1 StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Für die zu wenig abgeführte Lohnsteuer kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Andererseits könnten Arbeitnehmende, die einen Abzug vom Bruttolohn für korrekt halten, gegen ihn Klage erheben. Für Sachverhalte ab 01.01.2027 reduzieren sich die Arbeitgeberrisiken auf die Lohnsteuer.


Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die betreffenden Sachverhalte in der Gehaltsabrechnung richtig abgebildet werden. 

Lohnsteuer

Unseres Erachtens ist sowohl nach bisherigem als auch nach aktuellem Rechtsstand die Lohnsteuer auf den Bruttobetrag zu berechnen und abzuführen. Bestehen jedoch Zweifel in Bezug auf die korrekte lohnsteuerliche Behandlung von Vergütungen bzw. Vergütungsbestandteilen, empfiehlt sich die Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft.

Sozialversicherung

Für ab dem 01.01.2027 verwirklichte Sachverhalte besteht nun immerhin im Hinblick auf die Sozialversicherung Rechtssicherheit. Bei Altfällen sollten die Beiträge zur Sozialversicherung unseres Erachtens auf den Bruttolohn berechnet werden, da andernfalls ein Strafverfahren droht. 


Autor:innen: Nancy Adam, Thore Schmitz, Daniela Adler, Ursula Beste