Regelung seit 01.01.2024 auch im Verhältnis zu Italien gültig
Auch wenn zahlreiche Arbeitgeber bestrebt sind, die Arbeit im Homeoffice zu reduzieren, sind Telearbeit und hybrides Arbeiten nach wie vor beliebte Modelle. Doch grenzüberschreitende Telearbeit kann ungewollt eine Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat auslösen. Dies gilt insbesondere wieder, seit die im Zusammenhang mit der Pandemie getroffenen Sonderregelungen am 01.07.2023 ausgelaufen sind. Auf europäischer Ebene wurde deshalb eine multilaterale Rahmenvereinbarung entworfen. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Telearbeit mit einem Umfang von mehr als 25 Prozent den Verbleib im Sozialversicherungssystem des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Italien hat die Vereinbarung am 28.12.2023 unterzeichnet, sodass sie nun von insgesamt 17 Staaten angewendet wird.
Wahlrecht bei Telearbeit im Wohnsitzstaat von mehr als 25 und weniger als 50 Prozent
Die Rahmenvereinbarung sieht ein Wahlrecht für den Verbleib im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates vor, wenn die Tätigkeit im Wohnsitzstaat mehr als 25 und weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit umfasst. Die jeweilige Rahmenvereinbarung gilt für fünf Jahre und verlängert sich jeweils um fünf Jahre, es sei denn, der betreffende Staat informiert Belgien als Depositarstaat mindestens drei Monate vor der Verlängerung schriftlich darüber, dass er die Vereinbarung nicht mehr anwenden wird.