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Anlässlich des fortdauernden Krieges in der Ukraine wurden die Sonderregelungen zum Aufenthalt der von dem Krieg betroffenen Personen in Deutschland zum 04.03.2026 verlängert. Sie befreien den begünstigten Personenkreis insbesondere für die ersten 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels.
Begünstigter Personenkreis
Die UkraineAufenthÜV (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen vom 07.03.2022) gilt für folgende Personen:
ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten und bis zum 04.12.2025 nach Deutschland eingereist sind, ohne über eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zu verfügen
ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
unter bestimmten Umständen Drittstaatsangehörige aus anderen Staaten und staatenlose Personen, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten und bis zum 04.12.2025 nach Deutschland eingereist sind, ohne über eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zu verfügen
Familienangehörige des genannten Personenkreises
Erleichterungen
Diese Personen können sich ab dem Einreisedatum für 90 Tage ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufhalten. Ein gültiger ukrainischer Pass (bzw. ein Pass des betreffenden Drittstaates oder bei Staatenlosen ein vergleichbares Reisedokument) reicht aus. Zudem dürfen diese Personen auch eine Arbeitserlaubnis und eine reguläre langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wer bereits unter die Regelung fiel, muss keinen neuen Antrag stellen. Die bestehende Aufenthaltsgenehmigung zum vorübergehenden Schutz verlängert sich automatisch bis zum 04.03.2026.
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Ukraine beschäftigten, sollten klären, ob diese unter die Sonderregelung fallen und somit die erforderlichen Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt und die Tätigkeit in Deutschland vorliegen. Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung.
Ihre Kontaktpersonen zu diesem Artikel: Martina Unrau, Jens Goldstein
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