Arbeitgeber bietet Gesundheitstraining an
Die Klägerin im Urteilsfall bietet ihren aktiven Beschäftigten ein Gesundheitskonzept an. Ein Modul dieses Konzepts umfasst eine mehrwöchige Kur („Gesundheitstraining“) mit den Komponenten Bewegungsförderung, gesunde Ernährung und psychische Gesundheit. Laut Betriebsvereinbarung sollen die Beschäftigten, die das Angebot wahrnehmen, zu einer nachhaltigen gesundheitsbewussten Lebensweise angeregt werden. Voraussetzung für die Teilnahme ist die betriebsärztliche Bestätigung, dass das Training zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit notwendig ist. Wenn das Angebot in Anspruch genommen wird, verringert sich der Jahresurlaub um neun Tage. Im Übrigen gewährt das Unternehmen bezahlten Sonderurlaub.
Lohnsteueraußenprüfung
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erhob das Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuer auf die Aufwendungen der Klägerin für das „Gesundheitstraining“ einer Mitarbeiterin. Dabei wurden 500 Euro steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 34 EStG). Nach erfolglosem Einspruch erhob das Unternehmen Klage und berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach eine Kreislauftrainingskur keinen geldwerten Vorteil auslöst (Urteil vom 24.01.1975, VI R 242/71).
Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich in folgenden Fällen zum Zufluss von Arbeitslohn:
- Kuren (Urteile vom 05.11.1993, VI R 56/93, vom 31.10.1986, VI R 73/83 und vom 11.03.2010, VI R 7/08; siehe aber auch Urteil vom 24.01.1975, VI R 242/71)
- „Sensibilisierungswoche“ zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Belegschaft und zur betrieblichen Gesundheitsförderung (wenn es an einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers fehlt, Urteil vom 21.11.2018, VI R 10/17)
Nach Auffassung des BFH kann nur für den Fall kein Arbeitslohn angenommen werden, dass der einzelne Arbeitnehmer (wie im Urteil vom 24.01.1975) wirtschaftlich betrachtet durch die Übernahme der Kurkosten deshalb nicht bereichert ist, weil ansonsten die Krankenversicherung die Kosten übernommen hätte. Dagegen können Vorsorgeuntersuchungen oder Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen (BFH-Urteile vom 17.09.1982, VI R 75/79 bzw. vom 30.05.2001, VI R 177/99).
Wann ist eine Gesundheitsmaßnahme eigenbetrieblich bedingt?
Aus der Rechtsprechung des BFH ergibt sich, dass die Begleitumstände der Maßnahme entscheidend sind. Als wesentliche Punkte führt er auf: Anlass, Art und insbesondere Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und inwieweit die Maßnahme für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck geeignet ist.
Fehlender Bezug zur Arbeitsausübung
Im Streitfall konnte das Finanzgericht weder einen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zu einer speziell ausgeübten Tätigkeit der Arbeitnehmerin erkennen. Alle Beschäftigten durften grundsätzlich am Gesundheitstraining teilnehmen. Die Voraussetzung, dass der Betriebsarzt die „Notwendigkeit des Gesundheitstrainings zur Erhaltung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit […]“ bescheinigt, ist zu allgemein gefasst, um einen Zusammenhang berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen herzustellen. Der Schwerpunkt der Maßnahme lag auch nicht darauf, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu zu befähigen, ihre Arbeit auf gesündere Art und Weise auszuüben.
Kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse
Ein eigenbetriebliches Interesse kam aus Sicht des Senats insoweit zum Ausdruck, als die Gesundheitstrainings nach den Vorgaben der Klägerin durchzuführen waren und die Betriebsärzte entschieden, wer an der Maßnahme teilnehmen konnte. Dies begründet jedoch für sich betrachtet kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse und schließt daher den Zufluss von Arbeitslohn nicht automatisch aus. Die Entwicklung und Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz liegt im Interesse des Arbeitnehmers. Dies gilt insbesondere für die Bausteine Bewegungsförderung und gesunde Ernährung.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass sich seit dem Urteil aus dem Jahr 1975 sowohl die gesetzgeberische Wertung (§ 3 Nr. 34 EStG) als auch das allgemeine Gesundheitsbewusstsein gewandelt haben. Im Ergebnis fallen die Maßnahmen vor allem in den Bereich der privaten Lebensführung.
Keine Aufteilung der Aufwendungen
Eine Aufteilung der Aufwendungen kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Veranstaltungen bauen ineinandergreifend aufeinander auf und bilden daher eine Einheit.