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Gesundheitstraining lohnt sich … oftmals auch für den Fiskus

Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung als Arbeitslohn

2024 waren laut Statistischem Bundesamt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 14,8 Arbeitstage krankgemeldet. Arbeitgeber haben daher regelmäßig ein großes Interesse daran, dass ihre Beschäftigten einen gesunden Lebensstil pflegen, um Fehlzeiten zu verringern, aber auch zur Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit. Die entsprechenden Maßnahmen führen allerdings häufig zum Zufluss von Arbeitslohn. So auch in einem Fall, den das Finanzgericht Nürnberg am 08.05.2025 entschieden hat (4 K 438/24). Das Verfahren ist inzwischen vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VI R 9/25). 

Arbeitgeber bietet Gesundheitstraining an

Die Klägerin im Urteilsfall bietet ihren aktiven Beschäftigten ein Gesundheitskonzept an. Ein Modul dieses Konzepts umfasst eine mehrwöchige Kur („Gesundheitstraining“) mit den Komponenten Bewegungsförderung, gesunde Ernährung und psychische Gesundheit. Laut Betriebsvereinbarung sollen die Beschäftigten, die das Angebot wahrnehmen, zu einer nachhaltigen gesundheitsbewussten Lebensweise angeregt werden. Voraussetzung für die Teilnahme ist die betriebsärztliche Bestätigung, dass das Training zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit notwendig ist. Wenn das Angebot in Anspruch genommen wird, verringert sich der Jahresurlaub um neun Tage. Im Übrigen gewährt das Unternehmen bezahlten Sonderurlaub.

Lohnsteueraußenprüfung

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erhob das Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuer auf die Aufwendungen der Klägerin für das „Gesundheitstraining“ einer Mitarbeiterin. Dabei wurden 500 Euro steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 34 EStG). Nach erfolglosem Einspruch erhob das Unternehmen Klage und berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach eine Kreislauftrainingskur keinen geldwerten Vorteil auslöst (Urteil vom 24.01.1975, VI R 242/71).

Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich in folgenden Fällen zum Zufluss von Arbeitslohn:

  • Kuren (Urteile vom 05.11.1993, VI R 56/93, vom 31.10.1986, VI R 73/83 und vom 11.03.2010, VI R 7/08; siehe aber auch Urteil vom 24.01.1975, VI R 242/71) 
  • „Sensibilisierungswoche“ zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Belegschaft und zur betrieblichen Gesundheitsförderung (wenn es an einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers fehlt, Urteil vom 21.11.2018, VI R 10/17)

Nach Auffassung des BFH kann nur für den Fall kein Arbeitslohn angenommen werden, dass der einzelne Arbeitnehmer (wie im Urteil vom 24.01.1975) wirtschaftlich betrachtet durch die Übernahme der Kurkosten deshalb nicht bereichert ist, weil ansonsten die Krankenversicherung die Kosten übernommen hätte. Dagegen können Vorsorgeuntersuchungen oder Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen (BFH-Urteile vom 17.09.1982, VI R 75/79 bzw. vom 30.05.2001, VI R 177/99).

Wann ist eine Gesundheitsmaßnahme eigenbetrieblich bedingt?

Aus der Rechtsprechung des BFH ergibt sich, dass die Begleitumstände der Maßnahme entscheidend sind. Als wesentliche Punkte führt er auf: Anlass, Art und insbesondere Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und inwieweit die Maßnahme für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck geeignet ist. 

Fehlender Bezug zur Arbeitsausübung

Im Streitfall konnte das Finanzgericht weder einen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zu einer speziell ausgeübten Tätigkeit der Arbeitnehmerin erkennen. Alle Beschäftigten durften grundsätzlich am Gesundheitstraining teilnehmen. Die Voraussetzung, dass der Betriebsarzt die „Notwendigkeit des Gesundheitstrainings zur Erhaltung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit […]“ bescheinigt, ist zu allgemein gefasst, um einen Zusammenhang berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen herzustellen. Der Schwerpunkt der Maßnahme lag auch nicht darauf, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu zu befähigen, ihre Arbeit auf gesündere Art und Weise auszuüben. 

Kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse

Ein eigenbetriebliches Interesse kam aus Sicht des Senats insoweit zum Ausdruck, als die Gesundheitstrainings nach den Vorgaben der Klägerin durchzuführen waren und die Betriebsärzte entschieden, wer an der Maßnahme teilnehmen konnte. Dies begründet jedoch für sich betrachtet kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse und schließt daher den Zufluss von Arbeitslohn nicht automatisch aus. Die Entwicklung und Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz liegt im Interesse des Arbeitnehmers. Dies gilt insbesondere für die Bausteine Bewegungsförderung und gesunde Ernährung.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass sich seit dem Urteil aus dem Jahr 1975 sowohl die gesetzgeberische Wertung (§ 3 Nr. 34 EStG) als auch das allgemeine Gesundheitsbewusstsein gewandelt haben. Im Ergebnis fallen die Maßnahmen vor allem in den Bereich der privaten Lebensführung.

Keine Aufteilung der Aufwendungen

Eine Aufteilung der Aufwendungen kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Veranstaltungen bauen ineinandergreifend aufeinander auf und bilden daher eine Einheit.


Handlungsempfehlung 

Arbeitgeber, die Gesundheitsmaßnahmen für ihre Beschäftigten anbieten, tun gut daran, diese bereits im Vorfeld im Hinblick auf die richtige steuerliche (und sozialversicherungsrechtliche) Behandlung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Wenn ein Gesundheitsangebot sowohl überwiegend eigenbetrieblich motivierte als auch private Komponenten enthält, sollte darauf geachtet werden, dass diese leicht getrennt und die Kosten dafür ohne Weiteres aufgeteilt werden können.


Autor:innen: Ursula Beste, Thore Schmitz


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