Clemens Clever ist auch deshalb so aufgeregt, weil er sich seit einiger Zeit damit beschäftigt, hoch spezialisierte Fachkräfte für seinen Arbeitgeber zu rekrutieren und in diesem Zusammenhang bereits immer wieder in Konflikt mit Rebekka Recht aus der Steuerabteilung geraten ist, die einer grenzüberschreitenden Beschäftigung stets den Riegel vorgeschoben hat, weil hierdurch eine Betriebsstätte entstehen und sodann Registrierungs- und Abgabepflichten einzuhalten sein könnten und auch das Risiko einer Doppelbesteuerung bestünde.
Eine steuerliche Herausforderung weniger – oder freut sich Clemens Clever zu früh?
Dieser Teil unserer Artikelserie befasst sich mit den Kriterien, anhand derer die Begründung einer Betriebsstätte zu prüfen ist, und schafft insoweit die Grundlage für die lohnsteuerlichen Ausführungen im ersten Teil. Andere unternehmenssteuerliche Themen in diesem Zusammenhang wie beispielsweise die sich im Einzelfall stellende Frage nach dem Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft oder aus dem Verrechnungspreiskontext werden an dieser Stelle vernachlässigt bzw. in einem weiteren Teil der Artikelserie behandelt.
Nationales Recht versus Abkommensrecht
Allgemein ist festzuhalten, dass bei der Prüfung einer Betriebsstätte zunächst das nationale Steuerrecht relevant ist. Nur wenn hiernach eine Betriebsstätte anzunehmen ist, wird ein im Einzelfall anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei der weiteren Prüfung berücksichtigt. Denn ein DBA kann ein Besteuerungsrecht eines Vertragsstaates nicht begründen, sondern allenfalls einschränken. Dies mag auch erklären, warum den im nationalen Steuerrecht verankerten Registrierungs- und Abgabepflichten, die aus der Begründung einer Betriebsstätte resultieren, in vielen Ländern selbst dann nachzukommen ist, wenn keine Betriebsstätte im Sinne des DBA vorliegt, beispielsweise durch die Abgabe einer sogenannten Nullerklärung.