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In Luxemburg steuerfreie Überstundenvergütung

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Deutschland darf besteuern

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in drei Fällen entschieden, dass Deutschland die in Luxemburg steuerfreie Überstundenvergütung besteuern darf, da Luxemburg insoweit sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Das Gericht hat die Revision gegen die Entscheidungen zugelassen, die in zwei Fällen von den betroffenen Steuerpflichtigen inzwischen eingelegt wurde. Betroffene sollten die Verwaltungsauffassung und den aktuellen Stand bzw. die Entwicklung der Rechtsprechung beachten.

Steuerbefreiung in Luxemburg

Nach luxemburgischem Recht haben Arbeitnehmende für Überstunden einen Anspruch auf Zahlung der normalen Stundenvergütung zuzüglich eines Überstundenzuschlags, wenn kein Zeitausgleich erfolgt. Diese Vergütung einschließlich Zuschlag ist in Luxemburg unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.

Grenzpendler nach Luxemburg

Der Kläger im ersten Streitfall lebt in Deutschland und arbeitet in Luxemburg für eine luxemburgische Gesellschaft (Urteil vom 01.10.2025, 1 K 1079/25). Das deutsche Wohnsitzfinanzamt behandelte die in Luxemburg steuerfreien Überstundenvergütungen zuzüglich der Zuschläge von insgesamt über 8.000 Euro bei der Veranlagung für das Jahr 2023 als in Deutschland steuerpflichtig. Dabei berief es sich auf die Rückfallklausel im Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg (DBA-Luxemburg). Die Konsultationsvereinbarung zum DBA vom 11.01.2024, laut der in Luxemburg vollständig steuerfreie Löhne für Überstunden als dort tatsächlich nicht besteuert gelten sollen, sei nur klarstellend. 

FG: Rückfallklausel im DBA greift

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz bestätigte die Vorgehensweise der Finanzbehörde. Der Kläger ist grundsätzlich in Deutschland mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Das DBA-Luxemburg weist das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit in Luxemburg dem Tätigkeitsstaat zu und Deutschland hat diese Einkünfte grundsätzlich freizustellen (Art. 14 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg. Die Freistellung in Deutschland setzt jedoch insbesondere voraus, dass die Einkünfte tatsächlich in Luxemburg besteuert werden. Diese Bedingung ist auch auf Teile von Einkünften anzuwenden (§ 50d Abs. 9 Satz 4 EStG). Da die betreffenden Vergütungen in Luxemburg unter eine sogenannte sachliche Steuerbefreiung fallen, greift die Rückfallklausel des DBA und Deutschland darf sie besteuern. 

Kein Verstoß gegen Verfassung

Den teilweise in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken konnte sich das Finanzgericht nicht anschließen. Da § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2017 gilt, kam es auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Konsultationsvereinbarung vom 11.01.2024 nicht weiter an.

Ebenfalls Rückfall des Besteuerungsrechts in Parallelverfahren

In einem gleich gelagerten Verfahren hat das Finanzgericht ebenfalls den Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland bestätigt (Urteil vom 01.10.2025,1 K 1727/24).

Der dritte Urteilsfall betraf einen im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten, der für einen luxemburgischen Arbeitgeber tätig war und seinen Wohnsitz in Deutschland hatte (Urteil vom 01.10.2025, 1 K 1053/25). Das Besteuerungsrecht steht auch für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit grundsätzlich Luxemburg zu, da sich dort der Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 DBA-Luxemburg). Wenn der Arbeitgeberstaat die betreffenden Einkünfte nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte an den Wohnsitzstaat (Art. 14 Abs. 4 Satz 2 DBA-Luxemburg). Laut Gericht war dies hier der Fall. Auch die Voraussetzungen für die Rückfallklausel in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg sah das Gericht als erfüllt an. Damit kann Deutschland die Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt rund 19.600 Euro besteuern.


Ausblick und Handlungsempfehlung

Gegen die Entscheidung zum ersten und zum dritten Streitfall wurde jeweils Revision vor dem BFH eingelegt (VI R 16/25 und VI R 15/25). Das Urteil zum zweiten Fall ist inzwischen rechtskräftig. 

Betroffene sollten die Auffassung der Finanzverwaltung entsprechend berücksichtigen und ggf. die Einlegung eines Rechtsbehelfs prüfen. Nach derzeitigem Kenntnisstand dürften unseres Erachtens die Erfolgsaussichten eher gering sein.


Autorinnen: Ursula Beste, Petra Hegener