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Der Bundestag hat als Teil des dritten Entlastungspakets eine Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) beschlossen und der Bundesrat hat die Regelung am 07.10.2022 gebilligt. Sie tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.
Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten die Prämie bis zum 31.12.2024 steuerfrei gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung wirkt ähnlich wie die Steuerbefreiung für die „Corona-Sonderzahlung“ (§ 3 Nr. 11a EStG), die zum 31.03.2022 ausgelaufen ist. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden.