Homeoffice in der Schweiz und Außendienst in Deutschland
Ein deutscher Staatsangehöriger hatte seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Er war bei einem deutschen Unternehmen als Manager beschäftigt und übte seine Tätigkeit im Schweizer Homeoffice und im Außendienst in Deutschland aus. In dem für das Verfahren maßgeblichen Zeitraum ließ er keinen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Der Arbeitgeber unterwarf den Arbeitslohn in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug und führte darauf 2017 rund 41.500 Euro, 2018 rund 42.200 Euro und 2019 rund 41.900 Euro Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ab.
Einkommensteuererklärung
Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bezog der Kläger auch Vermietungseinkünfte aus zwei Immobilien in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen 2017 bis 2019 erklärte er neben diesen Einkünften Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für das Jahr 2017 gab er beispielsweise an, dass von dem Bruttolohn in Höhe von rund 113.300 Euro rund 63.700 Euro auf Deutschland entfielen. Die Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 bewegten sich in der gleichen Größenordnung. Die angesetzten Werbungskosten beliefen sich 2017 auf rund 18.300, 2018 auf rund 28.100 Euro und 2019 auf rund 16.600 Euro. Außerdem beantragte der Kläger jeweils die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG (Antragsveranlagung).
Finanzamt lehnt Antragsveranlagung ab
Das Finanzamt lehnte die Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass sie nur Arbeitnehmern offenstehe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR hätten. Es berücksichtigte daher in den Steuerbescheiden nur die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sah das Finanzamt als mit dem Steuerabzug abgegolten an und rechnete daher auch die gezahlte Lohnsteuer nicht auf die festgesetzte Einkommensteuer an.
Nur Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig
Die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit sind nur insoweit in Deutschland steuerpflichtig, als die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde. Das DBA mit der Schweiz weist Deutschland auch insoweit das Besteuerungsrecht zu. Die Aufteilung erfolgt nach tatsächlichen Arbeitstagen. Diese Punkte sind im vorliegenden Fall auch nicht strittig.
Berücksichtigung der Aufwendungen im Lohnsteuerverfahren wäre möglich gewesen
Das Finanzgericht Köln wies in seiner Vorlage an den EuGH zunächst darauf hin, dass jeder beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer die Eintragung eines Freibetrags beantragen und so einen geringeren Lohnsteuerabzug erreichen kann. Die Eintragung des Freibetrags löse dann eine Pflichtveranlagung aus. Im Rahmen der Veranlagung wird dann die bereits gezahlte Lohnsteuer angerechnet.
Antragsveranlagung
Unabhängig davon steht Staatsangehörigen eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Antragsveranlagung offen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b und § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Wenn dem Kläger aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz die Antragsveranlagung ebenfalls zuzugestehen wäre, müsste das Finanzamt die Veranlagung unter Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durchführen. Der Werbungskostenabzug und die Anrechnung der Lohnsteuer würden im Streitfall zu einer erheblichen Steuererstattung führen.
Vorlagefrage an den EuGH
Das Gericht legte daher dem EuGH die Frage vor, ob das Freizügigkeitsabkommen (FZA) so auszulegen ist, dass eine gesetzliche Regelung, wonach die Antragsveranlagung (unter Berücksichtigung der Werbungskosten und Anrechnung der Lohnsteuer)
- für Personen mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates und Wohnsitz in einem dieser Staaten möglich ist,
- nicht jedoch für deutsche und schweizerische Staatsangehörige mit Ansässigkeit in der Schweiz,
gegen das Abkommen verstößt und daher EU-rechtswidrig ist.
EuGH: Antragsveranlagung ist eine Steuervergünstigung
Die vom FZA garantierte Freizügigkeit würde beeinträchtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates (hier Deutschland) in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (Urteil vom 26.02.2019, Wächtler, C-581/17, Rn. 53). Da der Werbungskostenabzug und die Anrechnung der Lohnsteuer zu einer Einkommensteuererstattung führen können, handelt es sich bei der Antragsveranlagung um eine Steuervergünstigung im Sinne des FZA.
Benachteiligung liegt vor
Der EuGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Regelung zur Antragsveranlagung Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz hinsichtlich der Möglichkeit, eine Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, benachteiligt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch aufgrund anderer Merkmale wie des Wohnsitzes, die zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 24.02.2015, Sopora, C-512/13, Rn. 23).
Ausnahmetatbestände sind nicht erfüllt
Eine unterschiedliche Behandlung wäre nur zulässig, wenn
- sich die betreffenden Steuerpflichtigen nicht in vergleichbaren Situationen befinden (Urteile vom 21.09.2016, Radgen, C-478/15, Rn. 45 und vom 26.02.2019, Wächtler, C-581/17, Rn. 58) oder wenn
- sie notwendig wäre,
- um die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern oder
- um die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten.
Nach eingehender Prüfung folgerte der EuGH, dass keiner der Ausnahmetatbestände zutrifft. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das Finanzgericht Köln könne die unterschiedliche Behandlung nicht darauf zurückgeführt werden, dass für Gebietsansässige und Gebietsfremde für die Eintragung des Freibetrags unterschiedliche Fristen gelten.