LSG: keine Pflichtversicherung
Der 5. Senat des LSG NRW bestätigte die Auffassung des Krankenversicherungsträgers, dass keine Pflichtversicherung in der deutschen Pflegeversicherung bestand. Über eine freiwillige Versicherung hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da die Klägerin diesen Punkt in dem Verfahren vor dem LSG nicht weiterverfolgt hat.
Versicherungsschutz endet nicht automatisch mit Wohnsitzwechsel
Der 5. Senat des LSG NRW erläutert, dass der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung der Rentner zumindest europarechtlich durch einen Wechsel des Wohnsitzlandes nicht verloren geht (BSG, Urteile vom 16.06.1999, B1 KR 5/98 R und vom 05.07.2005, B 1 KR 4/04 R).
Wohnsitzwechsel und Rentenbezug im Wohnsitzstaat
Wenn allerdings in diesen Fällen neben der deutschen Altersrente eine Rente des Wohnsitzlandes bezogen werde, ende die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung der Rentner (BSG, Urteil vom 26.01.2005, B 12 P 4/02 R). Ob diese zweite Rente schon vor oder erst nach dem Wohnsitzwechsel bezogen werde, spiele keine Rolle. Denn unabhängig davon bestehe keine Notwendigkeit für eine doppelte Versicherungspflicht.
Daher bestand spätestens mit dem Beginn der spanischen Rente (11.08.2017) keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und damit auch keine in der Pflegeversicherung der Rentner (BSG vom 26.01.2005, B 2 P 4/02 R). Das Gericht sah keinen überzeugenden Grund, die Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung – entgegen den gesetzlichen inländischen Vorgaben – abweichend von derjenigen in der Krankenversicherung zu beurteilen.
Auch vor Bezug der spanischen Rente keine Pflichtversicherung in Deutschland
Darüber hinaus war der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin auch vom 01.06.2017 bis zum 10.08.2017 nicht in Deutschland pflichtversichert war, da sie in Spanien gesetzlich krankenversichert war.
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Hinweis
Unseres Erachtens basiert die Begründung der Krankenkasse für die Ablehnung einer freiwilligen Pflegeversicherung allenfalls auf innerstaatlichem deutschem Recht. Wir sind der Auffassung, dass hier vorrangig Art. 14 Abs. 2 VO 883/2004 greift, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat der Pflichtversicherung unterliegt (Spanien) in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung unterliegen darf (Deutschland).
Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Nancy Adam, Thorsten Koch