Women at work.

Kosten für sonstige berufliche Fahrten im Wandel: BFH ändert seine Auffassung zu Leasingsonderzahlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Behandlung von Leasingsonderzahlungen bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten geändert (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG). Mit Urteil vom 21.11.2024 hat er entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen ist (VI R 9/22). Bisher war sie im Jahr der Zahlung in voller Höhe zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz soll auch für andere (Voraus-)Zahlungen gelten, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. 

Sonstige beruflich veranlasste Fahrten 

Sonstige beruflich veranlasste Fahrten sind Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und keine Familienheimfahrten (im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) sind. Sie können in Höhe der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer kann aufgrund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, R 9.5 (1) LStR. Dieser Kilometersatz darf so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (etwa Ablauf des Abschreibungszeitraums oder Änderung der Leasingbelastungen). 

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können Arbeitnehmer die pauschalen Kilometersätze ansetzen, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). 

Kilometersatz aus Anschaffungsjahr auch im Folgejahr anzuwenden? 

Im Urteilsfall hatte ein Außendienstmitarbeiter einen Pkw geleast und unter anderem eine Sonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro geleistet. Basierend auf den angefallenen Kosten ermittelte er einen Kilometersatz von 0,93 Euro. Für das Folgejahr setzte er bei der Ermittlung seiner Fahrtkosten im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit den gleichen Kilometersatz an. Dies lehnte das Finanzamt ab und berücksichtigte lediglich die Pauschale von 0,30 Euro/Kilometer, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert hätten. Das Finanzgericht München gab der dagegen erhobenen Klage statt. 

Sonderzahlung mindert laufende Raten => Verteilung auf Laufzeit 

Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 12.03.2024 zu betrieblichen Fahrten eine zeitanteilige Berücksichtigung verlangt (VIII R 1/21). Danach sind Leasingsonderzahlungen bei der Ermittlung der jährlichen Aufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen, wenn sie laut Leasingvertrag die Höhe der Raten über die gesamte Vertragslaufzeit mindern. Diesen Grundsatz zur Verteilung der Sonderzahlungen bei den Gewinneinkünften wendet er nun auch bei der Ermittlung der Werbungskosten zu den Überschusseinkünften (hier: Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit) an.